Zwi­schen­lan­dung und Lan­dung in Dritt­staat – Aus­gleich bei Flug­ver­spä­tung

In einem vom Euro­päi­schen Gerichtshof am 11.7.2019 ent­schie­denen Fall buchten Flug­gäste bei einem tsche­chi­schen Luft­fahrt­un­ter­nehmen einen Flug von Prag (Tsche­chi­sche Repu­blik) über Abu Dhabi (Ver­ei­nigte Ara­bi­sche Emi­rate) nach Bangkok (Thai­land). Der erste Teil­flug dieses Fluges mit Umsteigen, der von einer tsche­chi­schen Air­line durch­ge­führt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, kam pünkt­lich in Abu Dhabi an.

Dagegen war der zweite Teil­flug, der im Rahmen einer Code­sha­ring-Ver­ein­ba­rung von Etihad Air­ways, einem Luft­fahrt­un­ter­nehmen von außer­halb der Gemein­schaft, durch­ge­führt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, bei der Ankunft um 488 Minuten ver­spätet. Diese Ver­spä­tung von mehr als drei Stunden kann nach der Ver­ord­nung über Flug­gast­rechte dazu führen, dass Flug­gästen ein Anspruch auf einen Aus­gleich zusteht.

Die EuGH-Richter ent­schieden dazu: „Ein Luft­fahrt­un­ter­nehmen, das den ersten Teil­flug durch­ge­führt hat, ist ver­pflichtet, den Flug­gästen einen Aus­gleich zu leisten, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teil­flugs, der von einem Luft­fahrt­un­ter­nehmen von außer­halb der Gemein­schaft durch­ge­führt wurde, zu einer großen Ver­spä­tung gekommen ist.”

Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die tsche­chi­sche Air­line für den in der Ver­ord­nung vor­ge­se­henen Aus­gleich wegen der großen Ver­spä­tung bei der Ankunft des Fluges mit Umsteigen nach Bangkok haftet, obwohl die große Ver­spä­tung auf dem Flug von Abu Dhabi nach Bangkok ent­standen und Etihad Air­ways zuzu­rechnen ist.

In diesem Sinne unter­streicht der EuGH ins­be­son­dere, dass sich ein aus­füh­rendes Luft­fahrt­un­ter­nehmen, das den ersten Teil­flug eines Fluges mit ein- oder mehr­ma­ligem Umsteigen durch­ge­führt hat, der Gegen­stand einer ein­zigen Buchung war, nicht auf die man­gel­hafte Durch­füh­rung eines spä­teren, von einem anderen Luft­fahrt­un­ter­nehmen durch­ge­führten Teil­flugs zurück­ziehen kann.