Zweites Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz

Am 29.7.2020 legte das Bun­des­ka­bi­nett einen Ent­wurf für das „Zweite Fami­li­en­ent­las­tungs­ge­setz” vor. Zen­trale Ele­mente sind eine Erhö­hung des Kin­der­gelds sowie die Anhe­bung des Grund­frei­be­trags. Ziel des Gesetzes ist die Ver­bes­se­rung der Fami­li­en­leis­tungen, ein gestie­genes Exis­tenz­mi­nimum für Steu­er­pflich­tige und deren Kinder sowie der Aus­gleich der kalten Pro­gres­sion.

Durch das Gesetz erhöht sich das Kin­der­geld ab dem 1.1.2021 um jeweils 15 € im Monat auf 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € für jedes wei­tere Kind. Der Kinder- und der Betreu­ungs­frei­be­trag steigen gleich­mäßig jeweils um 144 € im Jahr für jeden Eltern­teil von 2.586 € auf 2.730 €. Der Betreu­ungs­frei­be­trag erhöht sich von 1.320 € auf 1.464 €. Die zur steu­er­li­chen Frei­stel­lung des Kin­der­exis­tenz­mi­ni­mums die­nenden Frei­be­träge steigen auf ins­ge­samt 8.388 € für jedes berück­sich­ti­gungs­fä­hige Kind.

Der Grund­frei­be­trag sowie der Höchst­be­trag für den Abzug von Unter­halts­leis­tungen steigen in Stufen. So erfolgt jeweils eine Anhe­bung um 288 € im Ver­an­la­gungs­zeit­raum (VZ) 2021 auf 9.696 € und im VZ 2022 auf 9.984 €.

Zum Aus­gleich der kalten Pro­gres­sion sieht der Geset­zes­ent­wurf vor, die übrigen Eck­werte des Ein­kom­men­steu­er­ta­rifs für die VZ 2021 und 2022 anzu­passen. Somit wäre z. B. der Spit­zen­steu­er­satz von 45 % erst ab einem zu ver­steu­ernden Ein­kommen von 274.613 € (VZ 2021) bzw. 278.732 € (VZ 2022) zu zahlen.