Zustim­mung des Arbeit­ge­bers zur Ver­län­ge­rung der Eltern­zeit

Die Inan­spruch­nahme von Eltern­zeit für das dritte Lebens­jahr eines Kindes im Anschluss an die Eltern­zeit wäh­rend der ersten beiden Lebens­jahre ist nicht von der Zustim­mung des Arbeit­ge­bers abhängig. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Berlin-Bran­den­burg (LAG) in ihrem Urteil vom 20.9.2018.

In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeit­nehmer Eltern­zeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes bean­tragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen wei­teren Antrag auf Eltern­zeit für ein wei­teres Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeit­geber abge­lehnt.

Im Gesetz zum Eltern­geld und zur Eltern­zeit (BEEG) ist für die Inan­spruch­nahme u. a. Fol­gendes gere­gelt: Wer Eltern­zeit bean­spru­chen will, muss sie für den Zeit­raum bis zum voll­endeten dritten Lebens­jahr des Kindes spä­tes­tens sieben Wochen vor Beginn der Eltern­zeit schrift­lich vom Arbeit­geber ver­langen.

Nach Auf­fas­sung des LAG ergibt sich daraus nicht, dass inner­halb der ersten drei Lebens­jahre eines Kindes nur die erst­ma­lige Inan­spruch­nahme von Eltern­zeit zustim­mungs­frei sein soll. Die Beschrän­kung der Bin­dungs­frist im BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäf­tigte im Anschluss an die Bin­dungs­frist wieder frei dis­po­nieren können und sich ledig­lich an die Anzei­ge­fristen halten müssen. Hierfür spricht auch der vom Gesetz­geber ver­folgte Zweck, Eltern durch die Beschrän­kung der Bin­dungs­frist mehr Ent­schei­dungs­fle­xi­bi­lität ein­zu­räumen.