Zuschlag für Schön­heits­re­pa­ra­turen neben Grund­miete

Beinhaltet ein Miet­ver­trag neben der „Grund­miete” auch einen „Zuschlag
Schön­heits­re­pa­ra­turen”, so han­delt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede,
die nicht der Kon­trolle auf ihre inhalt­liche Ange­mes­sen­heit unter­liegt. Dieser
Zuschlag stellt unge­achtet des geson­derten Aus­weises neben der „Grund­miete”
ein Ent­gelt für die Haupt­leis­tungs­pflicht (Gebrauchs­ge­wäh­rungs- und
Gebrauchs­er­hal­tungs­pflicht) des Ver­mie­ters dar.

Der Mieter hat den Gesamt­wert zu ent­richten, und zwar unab­hängig davon,
ob und wel­cher Auf­wand dem Ver­mieter für die Durch­füh­rung von Schön­heits­re­pa­ra­turen
tat­säch­lich ent­stehen. Es han­delt sich mithin um einen bloßen (aus
Sicht des Mie­ters belang­losen) Hin­weis des Ver­mie­ters auf seine interne Kal­ku­la­tion.