Zuord­nung einer Betei­li­gung zum Privat- oder Betriebs­ver­mögen

Ein­zel­un­ter­nehmer haben bei der Anschaf­fung von Gegen­ständen, die sowohl privat als auch betrieb­lich genutzt werden sollen, grund­sätz­lich ein Wahl­recht, ob dieser Gegen­stand dem Privat- oder dem Betriebs­ver­mögen zuge­ordnet wird. Das Wahl­recht ent­fällt im Umkehr­schluss, sollte der Gegen­stand aus­schließ­lich privat oder beruf­lich genutzt werden, dann erfolgt die Zuord­nung nach tat­säch­li­cher Nut­zung.

Nicht nur Gebrauchs­ge­gen­stände können dem Betriebs­ver­mögen zuge­ordnet werden, son­dern auch Betei­li­gungen eines Unter­neh­mers an Kapi­tal­ge­sell­schaften. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte in seiner Ent­schei­dung vom 10.4.2019 zu beur­teilen, ob der Unter­nehmer seine Betei­li­gung dem Betriebs­ver­mögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Betei­li­gung an einer GmbH dem Pri­vat­ver­mögen zuordnen und die daraus erzielten Ein­künfte im Rahmen seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als Kapi­tal­ver­mögen ver­steuern. Da er jedoch die meisten Ein­nahmen mit seinem Ein­zel­un­ter­nehmen durch die Tätig­keiten der GmbH für das Ein­zel­un­ter­nehmen erzielte, war das Finanzamt der Auf­fas­sung, dass es sich bei der Betei­li­gung um not­wen­diges Betriebs­ver­mögen han­delt.

Diese Mei­nung teilte auch der BFH. Durch die Tätig­keiten der GmbH und den daraus ent­ste­henden Gewinn hat die Betei­li­gung eine wich­tige Bedeu­tung für das Ein­zel­un­ter­nehmen. Es gewähr­leistet die wei­tere Erzie­lung von Ein­nahmen und sichert so die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens. Damit han­delt es sich um not­wen­diges Betriebs­ver­mögen, ein Wahl­recht sei­tens des Steu­er­pflich­tigen besteht nicht mehr.