Zugang der Kün­di­gung – Ein­wurf in den Haus­brief­kasten

Die Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses geht regel­mäßig durch Ein­wurf in den Haus­brief­kasten des Arbeit­neh­mers zu. Die Kün­di­gung gelangt so in ver­kehrs­üb­li­cher Weise in die tat­säch­liche Ver­fü­gungs­ge­walt des Emp­fän­gers und es besteht für diesen unter gewöhn­li­chen Ver­hält­nissen die Mög­lich­keit, von ihr Kenntnis zu nehmen. Dabei ist nicht auf die indi­vi­du­ellen Ver­hält­nisse des Emp­fän­gers abzu­stellen.

Wenn für den Emp­fänger unter gewöhn­li­chen Ver­hält­nissen die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nahme bestand, ist es uner­heb­lich, ob er daran durch Krank­heit, zeit­wei­lige Abwe­sen­heit oder andere beson­dere Umstände einige Zeit gehin­dert war. Dem Emp­fänger obliegt die Pflicht, die nötigen Vor­keh­rungen für eine tat­säch­liche Kennt­nis­nahme zu treffen. Unter­lässt er dies, so wird der Zugang durch solche – allein in seiner Person lie­genden – Gründe nicht aus­ge­schlossen. Der Zugang tritt auch ein, wenn der Arbeit­geber von der Abwe­sen­heit des Arbeit­neh­mers weiß (z. B. Kran­ken­haus­auf­ent­halt).