Wie­der­ein­füh­rung der degres­siven Abschrei­bung

Zum 1.1.2020 führte der Gesetz­geber die degres­sive Abschrei­bung wieder ein. Danach kann der Steu­er­pflich­tige bei beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 ange­schafft oder her­ge­stellt worden sind, statt der Abset­zung für Abnut­zung (AfA) in glei­chen Jah­res­be­trägen (lineare AfA) die Abschrei­bung in fal­lenden Jah­res­be­trägen (degres­sive AfA) bemessen. Begüns­tigt sind nicht nur neue, son­dern auch gebrauchte Wirt­schafts­güter.

Die degres­sive AfA kann nach einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz vom jewei­ligen Rest­wert vor­ge­nommen werden. Der dabei anzu­wen­dende Pro­zent­satz darf höchs­tens das Zwei­ein­halb­fache des bei der AfA in glei­chen Jah­res­be­trägen in Betracht kom­menden Pro­zent­satzes betragen und 25 % nicht über­steigen.

Bei­spiel: Eine Maschine, deren betriebs­ge­wöhn­liche Nut­zungs­dauer 10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € ange­schafft. Wegen des hohen Ver­schleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abge­schrieben werden. Die AfA beträgt im Erst­jahr 2020 das 2,5‑fache der linearen AfA (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaf­fungs­kosten von 50.000 € = 12.500 €. Der Rest­buch­wert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500 €. Für das Jahr 2021 beträgt die degres­sive AfA dann (25 % des Rest­buch­werts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Fol­ge­jahren wird immer vom jewei­ligen Rest­buch­wert des Vor­jahrs – im Bei­spiels­fall von 28.125 € – aus­ge­gangen.

Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, son­dern z. B. im Sep­tember 2020 ange­schafft, kann nur der antei­lige Jahres-AfA-Betrag für die degres­sive AfA im Jahr der Anschaf­fung bzw. Her­stel­lung gel­tend gemacht werden.

Nachdem es bei der Fort­füh­rung der degres­siven AfA zu keiner Abschrei­bung auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regel­mäßig in dem Jahr zur linearen AfA über­ge­gangen, von dem ab die lineare Rest­wert­ab­schrei­bung größer ist als die degres­sive Abschrei­bung. Die degres­sive AfA kann nicht bei der Erzie­lung von Über­schuss­ein­künften, z. B. den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, ver­wendet werden.

Liegen für ein beweg­li­ches Wirt­schaftsgut auch die Vor­aus­set­zungen zur Inan­spruch­nahme von Son­der­ab­schrei­bungen vor, können diese neben der degres­siven AfA in Anspruch genommen werden. Des Wei­teren kann für das Wirt­schaftsgut – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genommen werden.