Wett­be­werbs­verbot nach Aus­tritt aus der Gesell­schaft

Ein an einen Gesell­schafter gerich­tetes umfas­sendes Wett­be­werbs­verbot in dem
Gesell­schafts­ver­trag einer GmbH ist ein­schrän­kend in dem Sinne aus­zu­legen,
dass es nur bis zum wirk­samen Aus­tritt aus der Gesell­schaft gilt.

Die Wei­ter­gel­tung des Wett­be­werbs­ver­bots über diesen Zeit­punkt hinaus
käme nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Nürn­berg vom 14.10.2020
einem gegen das Grund­ge­setz ver­sto­ßenden Berufs­verbot gleich.