Werk­statt haftet wegen unter­las­sener Auf­klä­rung

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ver­ur­teilte am 17.10.2019 eine Werk­statt zu Scha­dens­er­satz­leis­tungen, weil sie einen Kunden nicht auf den wei­teren Repa­ra­tur­be­darf an seinem SUV hin­ge­wiesen hatte.

Die Werk­statt hatte das Fahr­zeug repa­riert und dabei umfang­reiche Arbeiten am Motor durch­ge­führt. Unter anderem wurden alle hydrau­li­schen Ven­til­spiel­aus­gleichs­ele­mente und ein Ket­ten­spanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeit­punkt bereits stark gelängten und aus­tausch­be­dürf­tigen Steu­er­ketten unter­suchte sie jedoch nicht. Des­halb erlitt der Motor nach einigen hun­dert Kilo­me­tern einen Total­schaden.

Die Werk­statt hätte den Zustand der Steu­er­ketten über­prüfen und dem Kunden einen Aus­tausch emp­fehlen müssen. Denn sie musste auch auf Unzu­läng­lich­keiten an den Teilen des Fahr­zeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durch­ge­führten Repa­ratur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne Wei­teres ent­deckt und behoben werden konnten. Wegen Ver­let­zung dieser Prüf- und Hin­weis­pflicht muss sie ihrem Kunden die ihm dadurch ent­stan­denen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Aus­tausch­mo­tors erstatten. Davon abzu­ziehen sind jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Aus­tausch der Steu­er­ketten ent­standen wären.