Wer­be­ge­schenke an Apo­theker – Wert­grenze

In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart (OLG) klar, dass in der Heil­mit­tel­wer­bung die Wert­grenze von 1 € auch bei Wer­be­ge­schenken an Fach­kreise (zu denen ins­be­son­dere Apo­theker und Ärzte zählen) gilt.

In dem vom OLG ent­schie­denen Fall hatte ein phar­ma­zeu­ti­sches Unter­nehmen zu Wer­be­zwe­cken Pro­dukt­koffer mit sechs ver­schie­denen Arz­nei­mit­teln gegen Erkäl­tungs­be­schwerden bun­des­weit an Apo­theker ver­schenkt. Die Medi­ka­mente hatten einen (unra­bat­tierten) Ein­kaufs­preis von 27,47 €.

Nach der gesetz­li­chen Bestim­mung ist aus­nahms­weise die Zuwen­dung von gering­wer­tigen Klei­nig­keiten zulässig. Für Zuwen­dungen an den Ver­brau­cher hatte der Bun­des­ge­richtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wert­grenze von 1 € defi­niert. Diese Wert­grenze gilt auch für Ange­hö­rige der Fach­kreise wie Ärzte und Apo­theker, ent­schieden die OLG-Richter. So ist bei einer kos­ten­losen Leis­tung oft zu erwarten, dass sich der Emp­fänger in irgend­einer Weise erkennt­lich zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umwor­bene Apo­theker einem Kunden die Pro­dukte des Phar­ma­un­ter­neh­mens emp­fiehlt. Hierin besteht eine unsach­liche Beein­flus­sung, die durch das Gesetz ver­hin­dert werden soll.