Wei­ter­gabe von Pati­en­ten­daten recht­fer­tigt außer­or­dent­liche Kün­di­gung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LAG) ent­schie­denen Fall hatte eine Arzt­hel­ferin ein Ter­min­blatt (Name und Geburts­datum waren ersicht­lich) vom Bild­schirm mit einem Smart­phone abfo­to­gra­fiert und an ihre Tochter wei­ter­ge­leitet. Diese wie­derum hatte das Foto bei einem Sport­trai­ning wei­ter­ge­zeigt. Der Arbeit­geber erfuhr davon und sprach der Arzt­hel­ferin die außer­or­dent­liche Kün­di­gung aus.

Dazu ent­schieden die Richter des LAG, dass das Ver­halten der Ange­stellten an sich – los­ge­löst von den beson­deren Umständen und den bei­der­sei­tigen Inter­essen – geeignet war, eine außer­or­dent­liche Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses zu begründen. Es stellt einen wich­tigen Grund zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses dar, wenn die medi­zi­ni­sche Fach­an­ge­stellte einer Arzt­praxis Pati­en­ten­daten unbe­fugt nach außen gibt. Die Gewähr­leis­tung der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht, auch durch das nicht-ärzt­liche Per­sonal, ist grund­le­gend für das erfor­der­liche Ver­trau­ens­ver­hältnis zwi­schen Arzt und Patient. Die Betreiber medi­zi­ni­scher Ein­rich­tungen haben daher ein gewich­tiges Inter­esse daran, dieses Ver­trauen bei Stö­rungen durch Preis­gabe von Pati­en­ten­daten mög­lichst schnell wie­der­her­zu­stellen.

Hin­weis: Neben der arbeits­recht­li­chen Beur­tei­lung gibt es noch die straf­recht­liche Seite. Wer unbe­fugt ein Geheimnis, nament­lich ein zum per­sön­li­chen Lebens­be­reich gehö­rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnis, offen­bart, das ihm z. B. als Arzt, Zahn­arzt, Tier­arzt oder Apo­theker anver­traut worden oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Ange­stellte dieser Berufs­träger stehen diesen gleich.