Vor­zei­tige Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft nach drei Jahren Tren­nung mög­lich

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 20.3.2019 ent­schie­denen Fall waren Ehe­leute im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft mit­ein­ander ver­hei­ratet. Sie trennten sich im Jahr 2012. Das am 26.11.2014 rechts­hängig gewor­dene Schei­dungs­ver­fahren war zu diesem Zeit­punkt noch nicht abge­schlossen.

In dem seit Sep­tember 2017 rechts­hän­gigen Ver­fahren hat der Ehe­mann die vor­zei­tige Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft bean­tragt. Dieser Antrag wurde abge­lehnt, da nach Auf­fas­sung des zustän­digen Gerichts die vor­zei­tige Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft nur bei Vor­liegen eines berech­tigten Inter­esses ver­langt werden kann.

Die BGH-Richter ent­schieden aller­dings, dass das Ver­langen nach vor­zei­tiger Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft allein an die Tren­nung und den Ablauf einer min­des­tens drei­jäh­rigen Tren­nungs­zeit anknüpft. Weder der mit der Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft ver­bun­dene Weg­fall des Schutzes vor Gesamt­ver­mö­gens­ge­schäften noch die gleich­zei­tige Anhän­gig­keit einer güter­recht­li­chen Fol­ge­sache im Schei­dungs­ver­bund gebieten die dar­über hin­aus­ge­hende Dar­le­gung eines berech­tigten Inter­esses an der vor­zei­tigen Auf­he­bung der Zuge­winn­ge­mein­schaft.