Vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lungen bis Ende 2021 mög­lich

Die gesetz­liche Rege­lung, mit der die Hand­lungs- und Beschluss­fä­hig­keit von GmbHs und wei­teren Rechts­formen wäh­rend der Pan­demie sicher­ge­stellt wird, war ursprüng­lich bis zum Jah­res­ende 2020 befristet. Nun wurde die Ver­ord­nung zur Ver­län­ge­rung von Maß­nahmen im Gesellschafts‑, Genossenschafts‑, Ver­eins- und Stif­tungs­recht zur Bekämp­fung der Aus­wir­kungen der Corona-Pan­demie im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht. Damit können die betrof­fenen Rechts­formen, also etwa GmbHs, Genos­sen­schaften, Ver­eine und Akti­en­ge­sell­schaften, auch bei wei­terhin bestehenden Beschrän­kungen der Ver­samm­lungs­mög­lich­keiten erfor­der­liche Beschlüsse fassen und bleiben so hand­lungs­fähig. Die vor­über­ge­henden Erleich­te­rungen gelten bis zum 31.12.2021.