Ver­si­che­rungs­pflicht­grenze – Über­prü­fung des Jah­res­ar­beits­ent­gelts

Das Bun­des­ka­bi­nett beschließt jähr­lich die Ver­ord­nung über die Sozi­al­ver­si­che­rungs­re­chen­größen und somit auch die Jah­res­ar­beits­ent­gelt­grenze (JAEG). Die JAEG gibt an, ab wel­cher Höhe des regel­mä­ßigen jähr­li­chen Arbeits­ent­gelts ein Arbeit­nehmer nicht mehr in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sein muss.

Für die Prü­fung, ob Ver­si­che­rungs­pflicht vor­liegt, muss der Arbeit­geber bei Beginn einer Beschäf­ti­gung, bei Ände­rungen des Gehalts und zum Jah­res­wechsel das Ent­gelt der nächsten zwölf Monate vor­aus­schauend betrachten.

Für einen Arbeit­nehmer endet die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht zum Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem sein regel­mä­ßiges Jah­res­ge­halt die JAEG über­steigt. Ferner muss sein regel­mä­ßiges Jah­res­ent­gelt über der Ent­gelt­grenze des Fol­ge­jahres liegen.

Zur Berech­nung des Ent­gelts werden die monat­li­chen Bezüge mit zwölf mul­ti­pli­ziert und regel­mä­ßige Son­der­zu­wen­dungen in den fol­genden zwölf Monaten hin­zu­ge­rechnet.
Dabei sind bereits fest­ste­hende Ände­rungen des Ent­gelts – egal ob Erhö­hungen oder Min­de­rungen – nicht zu berück­sich­tigen. Zum Zeit­punkt der Ent­gel­t­än­de­rungen erfolgt dann eine erneute Über­prü­fung der Ver­si­che­rungs­pflicht.

Aus­nahme: Zur Ermitt­lung, ob ein Arbeit­nehmer zum Jah­res­wechsel aus der Ver­si­che­rungs­pflicht aus­scheidet, müssen auch die bereits fest­ste­henden oder mit hin­rei­chender Sicher­heit abseh­baren Ver­än­de­rungen des Ent­gelts in die Pro­gnose für das Fol­ge­jahr ein­be­zogen werden (z. B. Ände­rungen durch Mut­ter­schutz­fristen bezie­hungs­weise Eltern­zeit).