Ver­sand von Arzt­be­richten per Post

Eine Pati­entin wurde von ihrem Haus­arzt nach Beschwerden im Darm an einen Fach­arzt zur Unter­su­chung über­wiesen. Dieser fer­tigte am Tag nach der Unter­su­chung einen Arzt­be­richt (Arzt­brief) an, erhielt am Tag darauf den his­to­lo­gi­schen Befund und sandte anschlie­ßend den Arzt­brief und den his­to­lo­gi­schen Befund per Post an den Haus­arzt. Die Pati­entin warf dem Fach­arzt dar­aufhin u. a. einen Behand­lungs­fehler vor, weil er den Brief nicht recht­zeitig an den Haus­arzt ver­schickt hatte.

Der hin­zu­ge­zo­gene Arzt ist grund­sätz­lich gehalten, den behan­delnden Arzt in einem Arzt­brief über das Ergebnis des Über­wei­sungs­auf­trages zu unter­richten. Diese Pflicht gehört zu den Schutz­pflichten gegen­über dem Pati­enten. Im Übrigen gehört sie als Bestand­teil der gegen­sei­tigen Infor­ma­ti­ons­pflicht auch zu den Berufs­pflichten des Arztes.

Der Arzt war nicht ver­pflichtet einen anderen Infor­ma­ti­onsweg als die pos­ta­li­sche Über­sen­dung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Haus­arzt zu über­prüfen. Der Arzt­brief ist ein gän­giges Mittel zur gebo­tenen Auf­recht­erhal­tung des Infor­ma­ti­ons­flusses zwi­schen den an der Behand­lung betei­ligten Ärzten. Aller­dings gilt in drin­genden Fällen, dass der Absender über­prüfen muss, ob die Infor­ma­tion beim Emp­fänger ange­kommen ist, z. B. bei hoch­pa­tho­lo­gi­schen Befunden oder Befunden, die wei­tere, zeit­kri­ti­sche Behand­lungs­schritte erfor­der­lich machen. Eine der­ar­tige Kon­stel­la­tion lag hier jedoch nicht vor.