Ver­pflich­tung des Ver­wal­ters zur Prü­fung von Män­geln

Das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz ver­pflichtet den Ver­walter, Mängel an der Wohn­an­lage fest­zu­stellen und die Woh­nungs­ei­gen­tümer dar­über zu infor­mieren. Der Ver­walter darf auf die ihm oblie­gende Unter­rich­tung zu mög­li­chen Män­geln am Gemein­schafts­ei­gentum und auf die Vor­be­rei­tung einer sach­ge­rechten Beschluss­fas­sung über das wei­tere Vor­gehen nicht des­wegen ver­zichten, weil die Woh­nungs­ei­gen­tümer „über den Stand der Dinge infor­miert” sind und „wei­tere Maß­nahmen hätten treffen können und müssen”.

Auf die (poten­ti­elle) Kenntnis der Woh­nungs­ei­gen­tümer von den Tat­sa­chen, aus denen sich Anhalts­punkte für einen Mangel ergeben, kommt es nicht an. Es ist nicht ihre Auf­gabe, son­dern Auf­gabe des Ver­wal­ters zu über­prüfen, ob der Mangel vor­liegt und wie er ggf. zu besei­tigen ist. Darauf, dass der Ver­walter diese Über­prü­fung vor­nimmt, die Woh­nungs­ei­gen­tümer ent­spre­chend unter­richtet und eine sach­ge­rechte Beschluss­fas­sung vor­be­reitet, dürfen sich diese gene­rell ver­lassen. Ver­letzt ein Ver­walter diese Pflicht, kann es ggf. einen Scha­dens­er­satz­an­spruch begründen.