„Ver­mö­gens­über­gabe gegen Ver­sor­gungs­leis­tungen” ohne Kos­ten­über­nahme für Alten-/Pfle­ge­heim

Viele Steu­er­pflich­tige ver­ein­baren mit nahen Ange­hö­rigen, meis­tens Eltern und Kin­dern, bei einer betrieb­li­chen Ver­mö­gens­über­gabe eine Zah­lung von wie­der­keh­renden Bezügen. Diese werden im jewei­ligen Ein­zel­fall nach den indi­vi­du­ellen Ver­trags­merk­malen als Rente oder dau­ernde Last qua­li­fi­ziert. Bei Vor­liegen einer dau­ernden Last wird ein voller Son­der­aus­ga­ben­abzug gewährt, bei einer sog. Leib­rente dagegen nur in Höhe des Ertrags­an­teils des Ren­ten­be­trags. Mit der Unter­schei­dung hat sich kürz­lich auch das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (FG) mit Urteil vom 30.7.2019 beschäf­tigt.

Im ent­schie­denen Fall ver­ein­barte ein Steu­er­pflich­tiger mit seinen Eltern gegen Über­nahme des elter­li­chen Betriebes eine monat­liche Zah­lung. Eine spä­tere Abän­de­rung der Zah­lungen sollte mög­lich sein, falls sich die Leis­tungs­fä­hig­keit des Zah­lenden oder die Höhe der Unter­halts­auf­wen­dungen der Emp­fänger ändert, jedoch ohne Über­nahme von even­tuell anfal­lenden Kosten für ein Alten-/Pfle­ge­heim. Auf­grund dieser ein­ge­schränkten Abän­der­bar­keit qua­li­fi­zierte das Finanzamt die Zah­lungen als Rente und berück­sich­tigte dem­zu­folge die Bei­träge in Höhe des Ertrags­an­teils als Son­der­aus­gaben.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dau­ernde Last vor­liegt, muss ver­ein­bart worden sein, dass die Zah­lungen in unbe­schränktem Umfang ange­passt werden können, was hier durch den Aus­schluss von Kosten für ein Alten-/Pfle­ge­heim nicht vor­liegt. Inso­weit kann auch kein voller Son­der­aus­ga­ben­abzug gewährt werden.

Anmer­kung: Die Revi­sion wurde zuge­lassen, weil höchst­rich­ter­lich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abän­der­bar­keit” der Ver­sor­gungs­leis­tung auch dann (noch) ange­nommen werden kann, wenn ein Mehr­be­darf wegen außer­häus­li­cher Pflege aus­ge­schlossen ist.