Ver­lust­ver­rech­nung ein­ge­schränkt, Grenze für Ist­be­steue­rung ange­hoben

Mit dem Gesetz zur Ein­füh­rung einer Pflicht zur Mit­tei­lung grenz­über­schrei­tender Steu­er­ge­stal­tungen wurden auch die Ver­lust­ver­rech­nungs­mög­lich­keiten geän­dert und die Umsatz­steu­er­grenze für die Ist­be­steue­rung ange­hoben.

So können Ver­luste aus Ter­min­ge­schäften, die nach dem 31.12.2020 ent­stehen, ins­be­son­dere aus dem Ver­fall von Optionen, nur mit Gewinnen aus Ter­min­ge­schäften und mit den Erträgen aus Still­hal­te­ge­schäften – beschränkt auf 10.000 € im Jahr – aus­ge­gli­chen werden. Ver­luste, die nicht ver­rechnet werden konnten, können auf Fol­ge­jahre vor­ge­tragen und bis zu jeweils 10.000 € im Jahr ver­rechnet werden. Eine Ver­rech­nung mit anderen Kapi­tal­erträgen ist nicht mög­lich.

Auch Ver­luste aus der Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung, aus der Aus­bu­chung wert­loser Wirt­schafts­güter, aus der Über­tra­gung wert­loser Wirtschafts­güter auf einen Dritten oder aus einem sons­tigen Aus­fall von Wirt­schafts­gü­tern können in Zukunft nur mit Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen – auch hier beschränkt auf 10.000 € im Jahr – aus­ge­gli­chen werden. Nicht ver­rech­nete Ver­luste können eben­falls auf Fol­ge­jahre vor­ge­tragen und in Höhe von jeweils 10.000 € im Jahr mit Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen ver­rechnet werden. Diese Ände­rung gilt für Ver­luste, die nach dem 31.12.2019 ent­stehen.

Anmer­kung: Die Ver­luste sollen in einem beson­deren Ver­lust­ver­rech­nungs­kreis berück­sich­tigt und nicht gene­rell ver­sagt, son­dern zeit­lich gestreckt werden. Sie können
aller­dings nur mit ent­spre­chenden Gewinnen ver­rechnet werden, wenn welche da sind.

In dem Gesetz ist – über­ra­schend – auch die umsatz­steu­er­liche Ist­be­steue­rungs­grenze von 500.000 € auf 600.000 € ab dem 1.1.2020 ange­hoben worden. Nun­mehr herrscht hier Gleich­lauf mit der Buch­füh­rungs­grenze.