Ver­let­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht

Die Insol­venz­an­trags­pflicht soll den Ver­trags­partner einer Gesell­schaft unter
anderem davor schützen, dass er sich vor Pro­zess­füh­rung mit der uner­kannt
insol­venz­reifen Gesell­schaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesell­schaft
als Kos­ten­schuld­nerin nicht mehr rea­li­sieren kann.

Nach den gesetz­li­chen Bestim­mungen kann der Ersatz frei­wil­liger Auf­wen­dungen
ver­langt werden, die nach Ver­let­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht in dem Ver­trauen
auf die Sol­venz des Schuld­ners und der ver­nünf­tigen Erwar­tung gemacht werden,
einen vor Insol­venz­reife gegen den Schuldner begrün­deten Anspruch durch­zu­setzen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe ent­schie­denen Fall hatte ein Unter­nehmen
eine GmbH mit Werk­leis­tungen beauf­tragt. Auf­grund rekla­mierter Mängel beauf­tragte
das Unter­nehmen, im Ver­trauen auf die Sol­venz des Ver­trags­part­ners, ein sog.
selbst­stän­diges Beweis­ver­fahren zur Klä­rung. In dessen Rahmen sind
dem Unter­nehmen Kosten ent­standen. Hätte der Gläu­biger von der Zah­lungs­un­fä­hig­keit
gewusst, hätte er das selbst­stän­dige Beweis­ver­fahren nicht ange­strengt
und wären auch keine Kosten ange­fallen. Diese ent­stan­denen Kosten waren
vom Geschäfts­führer der GmbH zu ersetzen.