Ver­län­ge­rung der Über­brü­ckungs­hilfe und des Kurz­ar­bei­ter­geldes

Die Bun­des­re­gie­rung hat sich auf Maß­nahmen geei­nigt, die den Betrof­fenen der Corona-Pan­demie weiter unter die Arme greifen sollen. So wird die Inan­spruch­nahme von Über­brü­ckungs­hilfen bis zum 31.12.2020 ver­län­gert. Nach Infor­ma­tionen der Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kammer wird das der­zei­tige Pro­gramm für die För­der­mo­nate Juni bis August 2020 unver­än­dert wei­ter­ge­führt; die Anträge sind bis spä­tes­tens 9.10.2020 (vorher 30.9.2020) zu stellen. Anträge für die För­der­mo­nate Sep­tember bis Dezember 2020 sind vor­aus­sicht­lich ab Oktober mög­lich.

Die Bezugs­dauer des Kurz­ar­bei­ter­geldes wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurz­ar­beit ein­ge­führt haben, auf bis zu 24 Monate ver­län­gert (also längs­tens bis zum 31.12.2021). Mit dem „Sozi­al­schutz­paket II” wurde bereits eine befris­tete Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­geldes, das u. a. von der Dauer der Kurz­ar­beit abhängig ist, ein­ge­führt. Regulär beträgt das Kurz­ar­bei­ter­geld 60 % und für Eltern 67 % des Lohn­aus­falls. Nun­mehr wird ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurz­ar­bei­ter­geld für kin­der­lose Beschäf­tigte, die der­zeit um min­des­tens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohn­aus­falls erhöht. Beschäf­tigte mit Kin­dern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat 87 %. Diese Erhö­hungen gelten bis 31.12.2021 für alle, deren Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.3.2021 ent­standen ist.