Ver­kehrs­si­che­rungs­pflichten im Hotel­ein­gangs­be­reich

Der Bun­des­ge­richtshof hatte in einem Fall vom 14.1.2020 zu ent­scheiden, bei dem ein Urlauber gegen ein Rei­se­un­ter­nehmen Ansprüche auf­grund eines Unfalls gel­tend machte, der sich im Rahmen einer bei dem Unter­nehmen gebuchten Pau­schal­reise nach Lan­za­rote ereignet hatte. Der Urlauber ist links­seitig ober­schen­kel­am­pu­tiert, trägt eine Pro­these und ist auf eine Unter­arm­stütze ange­wiesen. Am Tag nach der Ankunft geriet er beim Ver­lassen des Hotels zu Fall, als er die regen­nasse Roll­stuhl­rampe vor dem Hotel­ein­gang zu Fuß pas­sieren wollte. Infolge des Sturzes erlitt er eine Hand­ge­lenks­fraktur.

Grund­sätz­lich war zu prüfen, ob die Roll­stuhl­rampe den maß­geb­li­chen ört­li­chen Bau­vor­schriften ent­sprach und damit den Sicher­heits­stan­dard bot, den ein Hotel­gast erwarten durfte. Falls die Roll­stuhl­rampe diesem Stan­dard nicht ent­sprach, ent­stand eine Gefähr­dungs­lage, in der ein Warn­schild mit dem Hin­weis auf die Rutsch­ge­fahr bei Nässe nicht aus­reicht.