Ver­jäh­rung von Pflicht­teils­an­sprü­chen

Ein Erb­lasser kann einen Erben nicht kom­plett ent­erben. Dieser hat dann immer noch einen gesetz­li­chen Pflicht­teils­an­spruch. Die Ver­jäh­rungs­frist von Pflicht­teils­an­sprü­chen beträgt 3 Jahre und beginnt in dem Zeit­punkt, in dem der Pflicht­teils­be­rech­tigte von dem Ein­tritt des Erb­falles und von der ihn beein­träch­ti­genden Ver­fü­gung Kenntnis erlangt. Für den Beginn der Ver­jäh­rung des Pflicht­teils­an­spruchs eines Geschäfts­un­fä­higen ist auf die Bestel­lung des Vor­munds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzu­stellen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Hamm ent­schie­denen Fall hatte ein Vater seine infolge einer Behin­de­rung geschäfts­un­fä­hige Tochter zugunsten seiner Frau im Rahmen eines Ber­liner Tes­ta­ments ent­erbt. Die so ent­stan­denen Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­sprüche wegen leb­zei­tigen Schen­kungen des Vaters leitet das Sozi­alamt auf sich über. Nach dem Tod des Vaters war der Sohn der Betreuer seiner Schwester. Das Sozi­alamt machte nach dem Tod der Mutter Pflicht­teils­an­sprüche gegen den allein­er­benden Sohn gel­tend.

Hin­sicht­lich der Kenntnis ist hier nicht auf die geschäfts­un­fä­hige Tochter, son­dern auf ihren Betreuer abzu­stellen. Zwar pau­sierte der Lauf der Ver­jäh­rung, solange die Tochter infolge des Todes des Vaters ohne Betreuer war. Mit der Bestel­lung des Bru­ders zum Betreuer lief die Frist aber weiter. Der Sozi­al­hil­fe­träger hatte erst nach Ablauf der 3 Jahre Ansprüche gel­tend gemacht.