Ver­gü­tung von Fahr­zeiten bei Außen­dienst­mit­ar­bei­tern

Arbeits­ent­gelte und sons­tige Arbeits­be­din­gungen, die durch Tarif­ver­trag gere­gelt sind oder übli­cher­weise gere­gelt werden, können nicht Gegen­stand einer Betriebs­ver­ein­ba­rung sein. Rege­lungen in einer Betriebs­ver­ein­ba­rung, welche die ver­gü­tungs­pflich­tigen Fahrt­zeiten eines Außen­dienst­mit­ar­bei­ters ver­kürzen, sind unwirksam, wenn die betref­fenden Zeiten nach den Bestim­mungen des ein­schlä­gigen Tarif­ver­trags unein­ge­schränkt der ent­gelt­pflich­tigen Arbeits­zeit zuzu­rechnen und mit der tarif­li­chen Grund­ver­gü­tung abzu­gelten sind. Anders ver­hält es sich ggf., wenn ein Tarif­ver­trag den Abschluss ergän­zender Betriebs­ver­ein­ba­rungen zulässt.

Dieser Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 18.3.2020 lag fol­gender Sach­ver­halt zugrunde: ln einer Betriebs­ver­ein­ba­rung war für Außen­dienst­mit­ar­beiter gere­gelt, dass Anfahrts­zeiten zum ersten und Abfahrts­zeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeits­zeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht über­schreiten. Ent­spre­chend wurden die An- und Abrei­se­zeiten bis zu 20 Minuten nicht als Arbeits­zeit gewertet. Der für das Arbeits­ver­hältnis gül­tige Tarif­ver­trag sah jedoch vor, dass bei Außen­dienst­mit­ar­bei­tern die gesamte für An- und Abfahrten zum Kunden auf­ge­wen­dete Fahrt­zeit mit der tarif­li­chen Grund­ver­gü­tung abzu­gelten ist.