Ver­gü­tung von Bereit­schafts­zeiten

Arbeits­be­reit­schaft ist ebenso wie Bereit­schafts­dienst eine ver­gü­tungs­pflich­tige
Arbeits­leis­tung. Der Bereit­schafts­dienst muss aber nicht wie Voll­ar­beit ver­gütet
werden. Die Arbeits­ver­trags­par­teien können für diese Son­der­form der
Arbeit ein gerin­geres Ent­gelt als für Voll­ar­beit ver­ein­baren.

Dies gilt auch dann, wenn der Bereit­schafts­dienst zusammen mit der regu­lären
Arbeits­zeit die wöchent­liche Höchst­ar­beits­zeit des Arbeits­zeit­ge­setzes
über­schreitet. Bereit­schafts­dienst, den der Arbeit­geber nicht hätte
anordnen dürfen und den der Arbeit­nehmer den­noch leistet, bleibt Bereit­schafts­dienst
und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeits­leis­tung mit einem ent­spre­chenden
Ver­gü­tungs­an­spruch. Hat die Ableis­tung der Bereit­schafts­dienste gegen öffent­lich-recht­liche
Arbeits­schutz­vor­schriften ver­stoßen und waren die zugrun­de­lie­genden Anord­nungen
nichtig, führt dies nicht zur Nich­tig­keit der Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung.

Die Vor­schriften zur Arbeits­zeit, den Ruhe­pausen, zur Ruhe­zeit usw. dienen
dem Gesund­heits­schutz der Arbeit­nehmer und sollen ihn vor einer die Gesund­heit
gefähr­denden Über­be­an­spru­chung bewahren. Eine ange­mes­sene Ver­gü­tung
der Arbeit wollen sie dagegen nicht sicher­stellen. Dem Ziel des Gesund­heits­schutzes
steht es grund­sätz­lich ent­gegen, finan­zi­elle Anreize für eine Über­schrei­tung
der Arbeits­zeit­grenzen zu setzen, indem bei­spiels­weise die gerin­gere Bereit­schafts­dienst­ver­gü­tung
auf den Stun­den­lohn für Voll­ar­beit ange­hoben wird.