Ver­gü­tung für Steu­er­be­rater wurde ange­messen ange­passt

Am 5.6.2020 brachte der Bun­desrat die Novel­lie­rung der Steu­er­be­ra­ter­ver­gü­tungs­ver­ord­nung (StBVV) auf den Weg, die zum 1.7.2020 in Kraft trat. So konnte die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kammer errei­chen, dass der Gesetz­geber die StBVV erst­mals seit neun Jahren an die wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lungen anpasst und Steu­er­be­rater ange­messen ver­gütet werden.

Die Werte in den Tabellen der StBVV, die u. a. die Ver­gü­tung für Bera­tungs- oder Buch­füh­rungs­tä­tig­keiten fest­legen, werden linear um 12 % erhöht. Die ange­passte Ver­gü­tung gleicht die Infla­tion aus und ermög­licht es Steu­er­be­ra­tern, die in den letzten Jahren deut­lich gestie­genen all­ge­meinen Geschäfts­kosten und Preise zu kom­pen­sieren.

Eine Ver­bes­se­rung für den Berufs­stand ist die Anglei­chung an das Ver­gü­tungs­recht der Rechts­an­wälte. Ver­tritt ein Steu­er­be­rater seinen Man­danten z. B. in einem Ein­spruchs­ver­fahren gegen­über den Ver­wal­tungs­be­hörden oder prüft er die Erfolgs­aus­sichten eines Rechts­mit­tels, wird zukünftig direkt auf das Ver­gü­tungs­recht der Rechts­an­wälte ver­wiesen.

Bitte beachten Sie! Steu­er­be­rater können nun­mehr ihre Rech­nungen auch elek­tro­nisch, z. B. per E‑Mail, an ihre Man­danten ver­schi­cken, wenn sie zuge­stimmt haben. Die Zustim­mung muss dabei nicht per Unter­schrift erfolgen, eine E‑Mail reicht aus.