Verbot von Kurz­zeit­ver­mie­tungen

Für viele euro­päi­sche Städte werden über Online­platt­formen wie z. B. Airbnb pri­vate Woh­nungen für Kurz­zeit­ver­mie­tungen ange­boten. Für Woh­nungs­ei­gen­tümer ist die Ver­mie­tung für einen Kurz­auf­ent­halt i. d. R. lukra­tiver als eine lang­fris­tige Ver­mie­tung.

Darauf haben einige Städte reagiert und sog. Zweck­ent­frem­dungs­ver­bote erlassen. Bei einem Ver­stoß gegen ein sol­ches Verbot kann ein Buß­geld fällig werden. Die Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs hatten am 22.9.2020 zu ent­scheiden, ob eine solche Rege­lung durch das Uni­ons­recht gedeckt ist.

Dabei kamen sie zu dem Ent­schluss, dass eine natio­nale Rege­lung, die eine regel­mä­ßige Kurz­zeit­ver­mie­tung einer Woh­nung an Per­sonen, die sich nur vor­über­ge­hend in der betref­fenden Gemeinde auf­halten, ohne dort einen Wohn­sitz zu begründen, von einer Geneh­mi­gung abhängig macht, mit dem Uni­ons­recht in Ein­klang steht. Die Bekämp­fung des Man­gels an Woh­nungen, die län­ger­fristig ver­mietet werden, stellt einen zwin­genden Grund des All­ge­mein­in­ter­esses dar, der eine solche Rege­lung recht­fer­tigt.