Verbot kurz­zei­tiger Ver­mie­tung nur bei Zustim­mung aller Eigen­tümer

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 12.4.2019 ent­schie­denen Fall ent­hielt die Tei­lungs­er­klä­rung in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eine Rege­lung, wonach den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern auch die kurz­zei­tige Ver­mie­tung ihrer Woh­nungen (z. B. an Feri­en­gäste) gestattet ist. Eine Öff­nungs­klausel sieht vor, dass die Tei­lungs­er­klä­rung mit einer Mehr­heit von 75 % aller Mit­ei­gen­tums­an­teile geän­dert werden kann.

Mit einer sol­chen Mehr­heit beschlossen die Woh­nungs­ei­gen­tümer in einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung die Tei­lungs­er­klä­rung dahin­ge­hend zu ändern, dass die Über­las­sung einer Woh­nung an täg­lich oder wöchent­lich wech­selnde Feri­en­gäste, vor Ort befristet Tätige oder andere Mieter mit Unter­kunfts­be­dürf­nissen von kurzer Dauer sowie eine Nut­zung als Werks­woh­nung nicht mehr zulässig ist. Die Richter des BGH kamen zu dem Urteil, dass dieser Beschluss rechts­widrig war, da nicht alle Eigen­tümer zustimmten.