Update-Pflichten für Ver­käufer von digi­talen Geräten

Mit dem Gesetz zur Umset­zung der Waren­kauf­richt­linie soll eine Update-Pflicht für Ver­käufer von digi­talen Pro­dukten ein­ge­führt werden, die diese Pro­dukte an Ver­brau­cher ver­kaufen. Ziel ist eine dau­er­hafte Funk­ti­ons­tüch­tig­keit und IT-Sicher­heit von digi­talen Gütern zu gewähr­leisten. Der Ent­wurf sieht ins­be­son­dere fol­gende Ände­rungen vor:

  • Für Pro­dukte mit digi­talen Ele­menten, die ein Ver­brau­cher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktua­li­sie­rungs­ver­pflich­tung („Updates”) ein­ge­führt.
  • Für Sachen, für die eine dau­er­hafte Bereit­stel­lung digi­taler Ele­mente ver­ein­bart ist, muss der Ver­käufer z. B. dafür Sorge tragen, dass die in der Sache inte­grierten digi­talen Ele­mente wäh­rend des Bereit­stel­lungs­zeit­raums man­gel­frei sind und bleiben.
  • Bei Kauf­ver­trägen mit Ver­brau­chern wird die Ver­mu­tung, dass ein Mangel der Kauf­sache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr ver­län­gert.
  • Eine Garan­tie­er­klä­rung wird dem Ver­brau­cher zukünftig auf einem dau­er­haften Daten­träger zur Ver­fü­gung gestellt. Aus der Garan­tie­er­klä­rung muss zudem deut­lich her­vor­gehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewähr­leis­tungs­rechte unbe­rührt lässt und die Inan­spruch­nahme der gesetz­li­chen Rechte unent­gelt­lich ist.