Unzu­läs­sige Wer­bung mit „per­fekten Zähnen”

Ein unzu­läs­siges Erfolgs­ver­spre­chen im Sinne des Heil­mit­tel­wer­be­ge­setzes kann auch dann vor­liegen, wenn die bewor­bene Wir­kung (hier: per­fekte Zähne) zwar nicht voll­ständig objek­ti­vierbar ist, ihr jedoch jeden­falls ein objek­tiver Tat­sa­chen­kern zu ent­nehmen ist.

Der Ver­brau­cher ist bei Wer­be­aus­sagen von Ärzten wenig geneigt, von rekla­me­haften Über­trei­bungen aus­zu­gehen, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a. M. und unter­sagte einer Kie­fer­or­tho­pädin die fol­gende Wer­be­aus­sagen: „x ist eine kos­ten­güns­tige indi­vi­du­elle Zahn­spange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem per­fekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergeb­nisse sie inner­halb von sechs Monaten errei­chen können.” „… man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und ver­än­dert ihre Zähne Schritt für Schritt … Und bald werden Sie auf Fotos deut­lich schöner lächeln.”