Unzu­läs­sige Wer­bung einer Influen­cerin

Eine Influen­cerin darf im geschäft­li­chen Ver­kehr auf ihrem Insta­gram-Auf­tritt keine Bilder von sich ein­stellen, auf denen sie Waren prä­sen­tiert und auf die Accounts der Her­steller ver­linkt, ohne dies als Wer­bung kennt­lich zu machen.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig (OLG) am 13.5.2020 ent­schie­denen Fall war eine Influen­cerin auf der Social-Media-Platt­form Insta­gram aktiv und ver­öf­fent­lichte dort regel­mäßig Bilder und kurze Video­se­quenzen zu Sport­übungen sowie Fit­ness- und Ernäh­rungs­tipps. Klickten die Nutzer die Bilder an, erschienen Namen und Marken der Her­steller von den beim Clip getra­genen Klei­dungs­stü­cken. Mit einem wei­teren Klick wurden die Nutzer dann zu den Insta­gram-Auf­tritten der Her­steller geleitet.
Dies, so die OLG-Richter, ist unzu­läs­sige Wer­bung. Durch das Ein­stellen der Bilder und die Ver­knüp­fung mit den Namen und Accounts der Her­steller han­delte die Influen­cerin zu kom­mer­zi­ellen Zwe­cken.

Auch das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ruhe hat in seinem Urteil vom 9.9.2020 ent­schieden, dass für eine Influen­cerin die wett­be­werbs­recht­liche Pflicht besteht, Wer­bung für andere Unter­nehmen ent­spre­chend kennt­lich zu machen. Sog. „Tap Tags” sind bei einem Insta­gram-Busi­ness-Account als geschäft­liche Hand­lung anzu­sehen.

Die Influen­cerin betreibt den Insta­gram-Account nicht privat, son­dern zugunsten der Image­pflege und zum Aufbau ihrer eigenen Marke und ihres Unter­neh­mens. Nicht allein ent­schei­dend sei hierbei, dass sie für bestimmte Wer­bung keine mate­ri­elle Gegen­leis­tung erhalten habe. Die Erwar­tung, das Inter­esse von Dritt­un­ter­nehmen an einem Influencer-Mar­ke­ting zu wecken und auf diese Weise Umsätze zu gene­rieren, reiche aus. Immerhin bezeichne sich die Beklagte selbst als Influen­cerin. Hierbei han­delt es sich in der Regel um bekannte und beliebte Per­sonen, die sich dafür bezahlen lassen, dass sie mit einem bestimmten Pro­dukt abge­bildet werden. Auch dass ihre Bei­träge auf Insta­gram keinen redak­tio­nellen Anlass für die Bilder und die Her­stel­ler­nen­nung böten, spreche für ein kom­mer­zi­elles Han­deln.