Unzu­läs­sige AGB-Klau­seln einer Bank

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hatte am 27.4.2021 über die Wirk­sam­keit einer von Banken ver­wen­deten Klausel ent­schieden. Danach werden Ände­rungen von All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen den Kunden spä­tes­tens 2 Monate vor dem vor­ge­schla­genen Zeit­punkt ihres Wirk­sam­wer­dens in Text­form ange­boten. Die Zustim­mung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ableh­nung nicht vor dem vor­ge­schla­genen Zeit­punkt des Wirk­sam­wer­dens der Ände­rungen ange­zeigt hat. Auf diese Geneh­mi­gungs­wir­kung weist ihn die Bank in ihrem Angebot beson­ders hin. Der Kunde hat die Mög­lich­keit der Kün­di­gung.

Die BGH-Richter ent­schieden dazu, dass Klau­seln in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhalt­liche Ein­schrän­kung die Zustim­mung des Kunden zu Ände­rungen der All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen und Son­der­be­din­gungen fin­gieren.

Einige Banken und Spar­kassen haben in der Ver­gan­gen­heit auf Grund­lage sol­cher und ver­gleich­barer For­mu­lie­rungen Leis­tungs- und Preis­än­de­rungen durch­ge­setzt. Es bleibt abzu­warten, wie sich das Urteil auf diese Ände­rungen aus­wirkt.