Unver­züg­li­ches Nutzen des Fami­li­en­heims zur Erlan­gung einer Erb­schaft­steu­er­be­freiung

Maß­ge­bend für die Ermitt­lung der Erb­schaft­steuer ist der Wert des ver­erbten Ver­mö­gens abzüg­lich der ver­erbten Nach­lass­ver­bind­lich­keiten. Das Erben eines sog. Fami­li­en­heims ist unter wei­teren Vor­aus­set­zungen steu­er­frei.

Dafür muss es z. B. vom Erb­lasser direkt ent­weder auf den Ehe­gatten bzw. den (ein­ge­tra­genen) Lebens­partner oder auf die Kinder über­gehen. Beim Erb­fall an die Kinder ist eine Steu­er­be­freiung nur gegeben, soweit die Wohn­fläche 200 qm nicht über­schreitet. Der dar­über hin­aus­ge­hende Flä­chen­be­trag unter­fällt der Steu­er­pflicht. Außerdem muss die Woh­nung bis zum Tode des Erb­las­sers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwin­genden Gründen daran gehin­dert, z. B. wegen fort­ge­schrit­tene Alters und Unter­brin­gung in einem Pfle­ge­heim.

Eine wei­tere Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­freiung ist die „unver­züg­liche” Selbst­nut­zung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Ein­zel­falls an, ob und inner­halb wel­chen Zeit­raums eine unver­züg­liche Selbst­nut­zung anzu­nehmen ist. Diesen Zeit­raum hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate ein­ge­grenzt.

Anmer­kung: In seiner Ent­schei­dung betont der BFH aber auch, dass die Selbst­nut­zung der Woh­nung aus­nahms­weise erst nach Ablauf von sechs Monaten als „unver­züg­lich” gelten kann, wenn der Erwerber im Ein­zel­fall dar­legt und glaub­haft macht, zu wel­chem Zeit­punkt er sich zur Selbst­nut­zung der Woh­nung für eigene Wohn­zwecke ent­schlossen hat, aus wel­chen Gründen ein tat­säch­li­cher Einzug in die Woh­nung nicht früher mög­lich war und warum er diese Gründe nicht zu ver­treten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbe­dingt – zeitnah nach dem Erb­fall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochen­end­woh­nungen sind keine Fami­li­en­heime und gehören nicht zum steu­er­freien Erb­ver­mögen.