Unter­richt nicht immer umsatz­steu­er­be­freit

Der Bun­des­fi­nanzhof legte dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Beant­wor­tung vor, ob ein Fahr­schul­un­ter­richt für die Fahr­erlaub­nis­klassen B und C1, also für Kraft­wagen, die zur Beför­de­rung von Per­sonen aus­ge­legt und gebaut sind und deren zuläs­sige Gesamt­masse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht über­schreitet, ein von der Mehr­wert­steuer befreiter Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt ist.

Im ent­schie­denen Fall machte eine pri­vate Fahr­schule gel­tend, dass der von ihr erteilte Unter­richt die Ver­mitt­lung von zugleich prak­ti­schen und theo­re­ti­schen Kennt­nissen umfasst, die für den Erwerb der Fahr­erlaub­nisse für Kraft­fahr­zeuge der Klassen B und C1 erfor­der­lich sind. Dieser Unter­richt ver­folgt keinen bloßen Frei­zeit­zweck, da mit dem Besitz der betref­fenden Fahr­erlaub­nisse u. a. beruf­li­chen Anfor­de­rungen ent­spro­chen werden kann. Für den zu diesem Zweck erteilten Unter­richt müsse daher die von der Mehr­wert­steu­er­richt­linie für den „Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt” vor­ge­se­hene Befreiung gelten.

Der EuGH stellt dazu jedoch fest, dass sich der Fahr­un­ter­richt viel­leicht auf ver­schie­dene Kennt­nisse prak­ti­scher und theo­re­ti­scher Art beziehen mag. Er bleibt aber ein spe­zia­li­sierter Unter­richt, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hoch­schul­un­ter­richt kenn­zeich­nenden Ver­mitt­lung, Ver­tie­fung und Ent­wick­lung von Kennt­nissen und Fähig­keiten in Bezug auf ein breites und viel­fäl­tiges Spek­trum von Stoffen gleich­kommt und ver­neint damit eine ent­spre­chende Steu­er­be­freiung.

Anmer­kung: Dieses Urteil des EuGH wirkt sich aller Vor­aus­sicht nach auch auf nahezu alle indi­vi­du­ellen Fort­bil­dungs­maß­nahmen ohne bestimmten Berufs­bezug aus, die außer­halb des all­ge­meinen Schul­sys­tems statt­finden. Es steht zu befürchten, dass anders­lau­tende deut­sche Recht­spre­chung, z. B. der Beschluss des Finanz­ge­richts Köln vom 31.5.2010 zum pri­vaten Schwimm­un­ter­richt, nicht mehr zum Tragen kommt.