Über­schreiten der Höchst­ar­beits­zeit durch zweite Arbeits­stelle

Arbeits­zeit im Sinne des Arbeits­zeit­ge­setzes (ArbZG) ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhe­pausen. Arbeits­zeiten bei meh­reren Arbeit­ge­bern
sind zusam­men­zu­rechnen. Die werk­täg­liche Arbeits­zeit der Arbeit­nehmer darf
8 Stunden nicht über­schreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur ver­län­gert
werden, wenn inner­halb von 6 Kalen­der­mo­naten oder inner­halb von 24 Wochen im
Durch­schnitt 8 Stunden werk­täg­lich nicht über­schritten werden. Bei
dieser Rege­lung im ArbZG han­delt es sich um ein Ver­bots­ge­setz.

Führt der Abschluss eines zweiten Arbeits­ver­trags mit einem anderen Arbeit­geber
dazu, dass der Arbeit­nehmer die regel­mä­ßige wöchent­liche Arbeits­zeit
von 48 Stunden über­schreitet, hat dies grund­sätz­lich die Nich­tig­keit
des zuletzt abge­schlos­senen Arbeits­ver­trags zur Folge, ent­schieden die Richter
des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg in ihrem Urteil vom 19.5.2020.

Der Fort­be­stand des Arbeits­ver­trags unter Reduk­tion der ver­ein­barten Arbeits­zeit
auf das gesetz­lich noch zuläs­sige Maß kommt nur in Betracht, wenn
sich inso­weit ein­deutig ein über­ein­stim­mender hypo­the­ti­scher Wille beider
Ver­trags­par­teien fest­stellen lässt.