Über­prü­fung von Prä­mi­en­spar­ver­trägen

Bei Prä­mi­en­spar­ver­trägen han­delt es sich um eine lang­fris­tige Spar­form mit gleich­blei­bender Spar­leis­tung, aber einem varia­blen Zins­satz. Je nach Ver­trags­lauf­zeit erhalten die Ver­brau­cher neben dem Zins oft­mals noch eine zusätz­liche Prämie. Die meisten Kre­dit­in­sti­tute ver­wenden in ihren All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen (AGB) eine sog. „Zins­an­pas­sungs­klausel”.

Diese erlaubt es ihnen, über Ände­rungen bei der Ver­zin­sung unbe­grenzt ein­seitig ent­scheiden zu können. Eine solche Zins­an­pas­sungs­klausel ist jedoch recht­lich unwirksam, ent­schied der Bun­des­ge­richtshof (BGH) bereits 2004. Wie mit der Klausel in den ent­spre­chenden Ver­trägen weiter ver­fahren werden soll, erklärte der BGH aller­dings nicht. Nun hat das Ober­lan­des­ge­richt Dresden (OLG) auf eine ent­spre­chende Mus­ter­klage reagiert und Hin­weise auf die wei­tere Ver­fah­rens­weise gegeben.

Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem ange­mes­senen, lang­fris­tigen und öffent­lich zugäng­li­chen Refe­renz­zins­satz ori­en­tieren und eine monat­liche Anpas­sung muss mög­lich sein. Ange­messen wäre bei­spiels­weise die 9- bis 10-jäh­rige Zeit­reihe der Deut­schen Bun­des­bank.

Bitte beachten Sie: Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht emp­fiehlt Ver­brau­chern solche Prä­mi­en­spar­ver­träge über­prüfen zulassen. Sie hatte die Kre­dit­in­sti­tute bereits Anfang 2020 auf­ge­for­dert auf die betrof­fenen Kunden zuzu­gehen, um jeweils eine recht­lich wirk­same Lösung zu finden. Betrof­fene Ver­brau­cher sollten ihre Bank auf­su­chen, sich dort die ver­wen­dete Klausel erläu­tern lassen, um anschlie­ßend deren Wirk­sam­keit prüfen zu können. Ggf. ist hier eine recht­liche Bera­tung sinn­voll.