Über­le­gungen und Hand­lungs­be­darf zum Jah­res­ende 2020

Über­brü­ckungs­hilfe II noch bis 31.1.2021 bean­tragen: Die sog. Über­brü­ckungs­hilfe wurde für die Monate Sep­tember bis Dezember 2020 fort­ge­setzt und geän­dert. Sie steht Unter­nehmen aus allen Bran­chen offen, die von der Corona-Krise beson­ders betroffen sind. So wurde z. B. der Förder-Höchst­be­trag auf max. 50.000 € pro Monat fest­ge­legt und die Decke­lungs­be­träge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mitt­lere Unter­nehmen ersatzlos gestri­chen. Des Wei­teren wurden die Ein­tritts­schwelle fle­xi­bi­li­siert sowie die För­der­sätze und die Per­so­nal­kos­ten­pau­schale erhöht.

Anmer­kung: Die Über­brü­ckungs­hilfe II soll ein wei­teres Mal in einer Über­brü­ckungs­hilfe III ver­län­gert und ihre Kon­di­tionen noch­mals ver­bes­sert werden.

Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung der Corona-Sofort­hilfe: Bei der Bean­tra­gung der Corona- Sofort­hilfe musste der Antrag­steller ver­si­chern, dass er durch die Corona-Pan­demie in wirt­schaft­liche Schwie­rig­keiten geraten ist, die seine Exis­tenz bedrohen. Wird zu einem spä­teren Zeit­punkt fest­ge­stellt, dass der Sach- und Finanz­auf­wand des Unter­neh­mens oder der tat­säch­liche Liqui­di­täts­eng­pass geringer war, ist das Unter­nehmen zu einer unver­züg­li­chen Mit­tei­lung und zu einer Rück­zah­lung des über­zahlten Betrags ver­pflichtet. Zu einer Über­kom­pen­sa­tion kann es auch kommen, wenn meh­rere Hilfs­pro­gramme oder Ent­schä­di­gungs­leis­tungen kom­bi­niert wurden. Dem­nach gilt es nach­träg­lich zu prüfen, ob die Sofort­hilfe in der bewil­ligten Höhe berech­tigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hin­ge­wiesen, dass vor­sätz­lich fal­sche Angaben den Straf­tat­be­stand des Sub­ven­ti­ons­be­trugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbe­dingt in diesem Zusam­men­hang beraten!

Geschenke an Geschäfts­freunde: „Sach­zu­wen­dungen” an Kunden bzw. Geschäfts­freunde dürfen als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden, wenn die Kosten der Gegen­stände pro Emp­fänger und Jahr 35 € ohne Umsatz­steuer (falls der Schen­kende zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt ist) nicht über­steigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Emp­fänger im Wirt­schafts­jahr meh­rere Geschenke über­reicht, deren Gesamt­kosten 35 € über­steigen, ent­fällt die steu­er­liche Abzugs­mög­lich­keit in vollem Umfang. Eine Aus­nahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streu­wer­be­ar­tikel han­delt und auch die Auf­zeich­nungs­pflicht der Emp­fänger ent­fällt. Der Zuwen­dende darf aber Auf­wen­dungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Emp­fänger mit einem Pau­schal­steu­er­satz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) ver­steuern. Der Auf­wand stellt jedoch keine Betriebs­aus­gabe dar! Der Emp­fänger ist von der Steu­er­über­nahme zu unter­richten.

Geschenke an Geschäfts­freunde aus ganz per­sön­li­chem Anlass (Geburtstag, Hoch­zeit und Hoch­zeits­ju­bi­läen, Kin­der­ge­burt, Geschäfts­ju­bi­läum) im Wert bis 60 € müssen nicht pau­schal besteuert werden. Das gilt auch für Geschenke an Arbeit­nehmer (siehe fol­genden Bei­trag). Über­steigt der Wert für ein Geschenk an Geschäfts­freunde jedoch 35 €, ist es nicht als Betriebs­aus­gabe absetzbar!

Geschenke an Arbeit­nehmer: Will der Arbeit­geber seinen Arbeit­neh­mern neben den übli­chen Zuwen­dungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk z. B. zum Jah­res­ende über­rei­chen, kann er auch die beson­dere Pau­schal­be­steue­rung nutzen. Geschenke an Mit­ar­beiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeit­nehmer vom Arbeit­geber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer) pau­schal besteuert werden. Sie sind aller­dings sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Der Arbeit­geber kann die Auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben ansetzen.

Weih­nachts-/Be­triebs­feier: Zuwen­dungen für Betriebs­ver­an­stal­tungen wie „Weih­nachts­feiern” bleiben bis zu einem Betrag in Höhe von 110 € steu­er­frei, auch wenn der Betrag pro Ver­an­stal­tung und Arbeit­nehmer über­schritten wird. Nur der über­schrit­tene Betrag ist dann steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig.

Zu den Zuwen­dungen gehören alle Auf­wen­dungen des Arbeit­ge­bers ein­schließ­lich Umsatz­steuer unab­hängig davon, ob sie ein­zelnen Arbeit­neh­mern zure­chenbar sind oder ob es sich um den rech­ne­ri­schen Anteil an den Kosten der Betriebs­ver­an­stal­tung han­delt, die er gegen­über Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebs­ver­an­stal­tung auf­wendet.

Bei­spiel: Die Auf­wen­dungen für eine Betriebs­ver­an­stal­tung betragen 10.000 €. Der Teil­neh­mer­kreis setzt sich aus 75 Arbeit­neh­mern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Auf­wen­dungen sind auf 100 Per­sonen zu ver­teilen, sodass auf jede Person ein geld­werter Vor­teil von 100 € ent­fällt. Der auf die Begleit­person ent­fal­lende geld­werte Vor­teil ist dem jewei­ligen Arbeit­nehmer zuzu­rechnen. 50 Arbeit­nehmer haben somit einen geld­werten Vor­teil von 100 €, der den Frei­be­trag von 110 € nicht über­steigt und daher nicht steu­er­pflichtig ist. Bei 25 Arbeit­neh­mern beträgt der geld­werte Vor­teil 200 €. Nach Abzug des Frei­be­trags von 110 € ergibt sich für diese Arbeit­nehmer ein steu­er­pflich­tiger geld­werter Vor­teil von jeweils 90 €. Er bleibt sozi­al­ver­si­che­rungs­frei, wenn er mit 25 % pau­schal besteuert wird.

NEU! Degres­sive Abschrei­bung: Zum 1.1.2020 wurde die degres­sive Abschrei­bung befristet wieder ein­ge­führt. Danach können beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 ange­schafft oder her­ge­stellt worden sind, degressiv abge­schrieben werden.

Begüns­tigt sind nicht nur neue, son­dern auch gebrauchte Wirt­schafts­güter. Die degres­sive AfA kann nach einem unver­än­der­li­chen Pro­zent­satz vom jewei­ligen Rest­wert vor­ge­nommen werden. Der dabei anzu­wen­dende Pro­zent­satz darf höchs­tens das Zwei­ein­halb­fache des bei der AfA in glei­chen Jah­res­be­trägen in Betracht kom­menden Pro­zent­satzes betragen und 25 % nicht über­steigen.

Son­der­ab­schrei­bung für kleine und mitt­lere Unter­nehmen: Kleine und mitt­lere Unter­nehmen pro­fi­tieren von der Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 20 %. Werden beweg­liche Wirt­schafts­güter wie z. B. Maschinen ange­schafft, können – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sowie in den fol­genden vier Wirt­schafts­jahren zur nor­malen Abschrei­bung zusätz­lich Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von ins­ge­samt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Der Unter­nehmer kann so die Höhe des Gewinns steuern. Die für die Inan­spruch­nahme der Ver­güns­ti­gung rele­vanten Betriebs­ver­mö­gens­grenzen betragen bei Bilan­zie­renden 235.000 € bzw. der Wirt­schafts­wert bei Betrieben der Land- und Forst­wirt­schaft 125.000 €; die Gewinn­grenze bei Ein­nahme-Über­schuss-Rech­nern beträgt 100.000 €.

Geplante Ände­rung beim Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Für neue oder gebrauchte beweg­liche Wirt­schafts­güter des Anla­ge­ver­mö­gens, die Steu­er­pflich­tige anschaffen oder her­stellen wollen, können sie – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen wie z. B. der betrieb­li­chen Nut­zung zu min­des­tens 90 % und Ein­hal­tung bestimmter Betriebs­grö­ßen­merk­male bzw. Gewinn­grenzen (wie bei der Son­der­ab­schrei­bung) – bis zu 40 % der vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten steu­er­lich gewinn­min­dernd abziehen. Der Abzugs­be­trag darf im Jahr der Inan­spruch­nahme und den drei Vor­jahren 200.000 € je Betrieb nicht über­steigen.

Anmer­kung: Die Pla­nungen durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 sehen vor, die Abzugs­höhe von 40 % auf 50 % anzu­heben. Als Vor­aus­set­zung für die Inan­spruch­nahme von Son­der­ab­schrei­bung und Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag soll (nur noch) eine Gewinn­höhe von 150.000 € gelten. Die Neu­re­ge­lungen für beide Steue­rungs­in­stru­mente sollen bereits für Wirt­schafts­jahre ab dem 1.1.2020 in Kraft treten.