Über­gangs­re­ge­lung für Schön­heits­re­pa­ra­turen

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 14.6.2016 ent­schieden, dass zu den anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten sämt­liche Auf­wen­dungen für bau­liche Maß­nahmen gehören, die im Rahmen einer Instand­set­zung und Moder­ni­sie­rung im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung des Gebäudes anfallen. Dazu zählen sowohl Auf­wen­dungen zur Her­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft durch Wie­der­her­stel­lung funk­ti­ons­un­tüch­tiger Gebäu­de­teile sowie Auf­wen­dungen für eine über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hende wesent­liche Ver­bes­se­rung des Gebäudes und auch die Schön­heits­re­pa­ra­turen. Der BFH bezieht auch diese Auf­wen­dungen – in Ände­rung seiner bis­he­rigen Recht­spre­chung – in die anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten ein, sodass inso­weit kein sofor­tiger Wer­bungs­kos­ten­abzug mög­lich ist.

Danach müssen sämt­liche Kosten für bau­liche Maß­nahmen, die im Rahmen einer im Zusam­men­hang mit der Anschaf­fung des Gebäudes vor­ge­nom­menen Sanie­rung anfallen, zusam­men­ge­rechnet werden. Über­steigt die Gesamt­summe der inner­halb von drei Jahren ange­fal­lenen Reno­vie­rungs­kosten – netto ohne Umsatz­steuer – sodann 15 % der Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes, kann der Auf­wand nur nach den AfA-Rege­lungen abge­schrieben werden.

Der BFH stellte zudem klar, dass bei der Prü­fung, ob die Auf­wen­dungen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen zu anschaf­fungs­nahen Her­stel­lungs­kosten führen, bei einem aus meh­reren Ein­heiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, son­dern auf den jewei­ligen selbst­stän­digen Gebäu­de­teil abzu­stellen ist, wenn das Gesamt­ge­bäude unter­schied­lich genutzt wird. Maß­geb­lich ist inso­weit, ob die Gebäu­de­teile in ver­schie­denen Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hängen stehen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium teilt nun­mehr in einem Schreiben vom 20.10.2017 mit, dass es die Grund­sätze der BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden will. Es soll jedoch nicht bean­standet werden, wenn auf Antrag des Steu­er­pflich­tigen abwei­chend hiervon die bis­he­rige BFH-Recht­spre­chung zur Behand­lung der Schön­heits­re­pa­ra­turen auf Sach­ver­halte weiter ange­wendet wird, bei denen der Kauf­ver­trag bzw. ein ihm gleich­ste­hender Rechtsakt vor dem 1.1.2017 abge­schlossen wurde.