Über­gangs­re­ge­lung bei Regis­trier­kassen beschlossen

Die Regis­trier­kassen und PC-Kas­sen­sys­teme, die von Unter­nehmen mit Bar­geld­ein­nahmen genutzt werden, unter­liegen als vor­ge­la­gerte Sys­teme der Buch­füh­rung den­selben Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflichten wie die eigent­li­chen Buch­füh­rungs­sys­teme. Auf­grund der neuen Rege­lungen sind die Anfor­de­rungen beim Ein­satz elek­tro­ni­scher Regis­trier­kassen stark gestiegen. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch elek­tro­ni­sche Regis­trier­kassen ver­wendet werden, die eine dau­er­hafte Spei­che­rung aller steu­er­lich rele­vanten Daten ermög­li­chen.

Ab dem 1.1.2020 müssen die elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme und die digi­talen Auf­zeich­nungen mit einer zer­ti­fi­zierten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung geschützt sein. Nachdem die Sicher­heits­ein­rich­tung bis zum Beginn des neuen Jahres aber vor­aus­sicht­lich noch nicht flä­chen­de­ckend am Markt ver­fügbar sein wird, hat sich die Finanz­ver­wal­tung mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine zeit­lich befris­tete Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung bis 30.9.2020 ver­stän­digt.