Tro­cken­mauer ist keine Grund­stücks­ein­frie­dung

Über den nach­fol­genden Sach­ver­halt hatte das Ober­lan­des­ge­richt Dresden im Januar 2018 zu ent­scheiden: Hoch über einem Wan­derweg lag ein Grund­stück. Eine Seite des Grund­stücks lag an einer Fels­kante. An dieser befand sich bis zur Höhe des Grund­stücks eine Tro­cken­mauer und auf dieser wie­derrum ein Holz­zaun. Dadurch, dass sich die Tro­cken­mauer absenkte fielen ein­zelne Steine und Fels­bro­cken auf den Wan­derweg. Hier­gegen nahm der Eigen­tümer Siche­rungs­maß­nahmen vor. Die ent­stan­denen Kosten von ca. 13.000 € ver­langte er von seiner Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung erstattet.

Als Grund­stücks­ein­frie­dung im Sinne der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung zählen nur solche Grenz­ein­rich­tungen, die an oder auf der Grund­stücks­grenze stehen und dazu bestimmt sind, das Grund­stück gegen stö­rende Ein­wir­kungen abzu­schirmen. Eine Tro­cken­mauer, die aus­schließ­lich Stütz­funk­tion hat, ist hiervon nach Auf­fas­sung des OLG nicht umfasst. Der Eigen­tümer bekam daher die Kosten von der Ver­si­che­rung nicht erstattet.