TERMINSACHE: Zuord­nung eines gemischt genutzten Gegenstands/​Gebäudes zum Unter­nehmen

Die Zuord­nung eines gemischt genutzten Gegen­stands zum Unter­nehmen – mit ent­spre­chender Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung – erfor­dert eine durch Beweisan­zei­chen gestützte Zuord­nungs­ent­schei­dung, die zeitnah zu doku­men­tieren ist.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat in meh­reren Ent­schei­dungen geklärt, dass die Zuord­nungs­ent­schei­dung spä­tes­tens und mit end­gül­tiger Wir­kung in einer „zeitnah” erstellten Umsatz­steu­er­erklä­rung für das Jahr, in das der Leis­tungs­bezug fällt, nach außen doku­men­tiert werden kann. Eine zeit­nahe Doku­men­ta­tion kann gegen­über dem zustän­digen Finanzamt erfolgen. Der letzt­mög­liche Zeit­punkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Fol­ge­jahres. Nachdem die gesetz­liche Abga­be­frist für Steu­er­erklä­rungen aber um zwei Monate ver­län­gert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Fol­ge­jahres. Eine frü­here Zuord­nung im Rahmen einer USt-Vor­anmel­dung ist natür­lich eben­falls mög­lich.

Bitte beachten Sie! Von dieser Rege­lung sind z. B. Pkw, Gebäude und Pho­to­vol­ta­ik­an­lagen betroffen.