TERMINSACHE: För­der­zeit­raum für Bau­kin­der­geld ver­län­gert

Mit dem Bau­kin­der­geld för­dert das Bun­des­mi­nis­te­rium des Innern, für Bau und Heimat – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen (siehe hierzu auch unter www.kfw/baukindergeld) – den Bau oder Kauf von selbst­ge­nutztem Wohn­ei­gentum für Fami­lien mit Kin­dern und Allein­er­zie­hende. Geför­dert wird der erst­ma­lige Neubau oder Erwerb von Wohn­ei­gentum zur Selbst­nut­zung in Deutsch­land für Fami­lien und Allein­er­zie­hende mit min­des­tens einem im Haus­halt lebenden Kind unter 18 Jahren.

Das Bau­kin­der­geld wird bis zu einer Haus­halts­ein­kom­mens­grenze von maximal 90.000 € pro Jahr bei einem Kind plus 15.000 € für jedes wei­tere Kind gewährt. Fami­lien können zehn Jahre lang jähr­lich 1.200 € Bau­kin­der­geld je Kind erhalten. Eine Familie mit einem Kind erhält z. B. einen Zuschuss über 10 Jahre von ins­ge­samt 12.000 €.

Den Antrag auf Bau­kin­der­geld konnten die­je­nigen stellen, die zwi­schen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kauf­ver­trag unter­zeichnet bzw. eine Bau­ge­neh­mi­gung erhalten haben. Auf­grund der Corona-Pan­demie können viele Antrag­steller vor­ge­ge­bene Fristen nicht ein­halten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021 ver­län­gert. Das Bau­kin­der­geld kann dann nach Einzug in die neue Immo­bilie im Rahmen der 6‑monatigen Antrags­frist bis spä­tes­tens zum 31.12.2023 bean­tragt werden.