Teil­ei­gen­tums­ein­heit – Ver­stoß gegen die ver­ein­barte Nut­zung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 25.10.2019 ent­schie­denen Fall wurde in einer Tei­lungs­er­klä­rung über die Nut­zung der Ein­heit diese als „Laden” bezeichnet. Tat­säch­lich wurde darin eine Eis­ver­kaufs­stelle betrieben. Neben Eis wurden auch Kaf­fee­spe­zia­li­täten und Erfri­schungs­ge­tränke ange­boten. Ferner befanden sich in den Räum­lich­keiten Tische mit aus­lie­genden Spei­se­karten sowie Stühle. Der Ver­mieter ver­langte die Unter­las­sung der Nut­zung der Teil­ei­gen­tums­ein­heit als Eis­diele.

Die Nut­zung einer Teil­ei­gen­tums­ein­heit als Eis­ver­kaufs­stelle (Eis­diele) mit Bestuh­lung ver­stößt gegen die in der Tei­lungs­er­klä­rung ent­hal­tene Zweck­be­stim­mung, nach der die Ein­heit nur als „Laden” genutzt werden darf. Bei typi­sie­render Betrach­tung stört diese Nut­zung jeden­falls dann mehr als eine Nut­zung als Laden­ge­schäft, wenn Außen­flä­chen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außen­be­stuh­lung oder durch den Ver­kauf nach außen, ent­schieden die BGH-Richter. Somit hatten die Woh­nungs­ei­gen­tümer gegen den Mieter der Woh­nungs- oder Teil­ei­gen­tums­ein­heit einen Unter­las­sungs­an­spruch, da die Nut­zung die der in der Tei­lungs­er­klä­rung für diese Ein­heit getrof­fenen Zweck­be­stim­mung wider­sprach.