Tank­gut­scheine und Wer­be­ein­nahmen anstelle von Arbeits­lohn sind sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig

Bei Ver­ein­ba­rungen eines teil­weisen Lohn­ver­zichts, der über Gut­scheine
oder Wer­be­ein­nahmen, die aus der Ver­mie­tung von Wer­be­fläche auf dem Pkw
des Arbeit­neh­mers ent­steht, aus­ge­gli­chen wird, han­delt es sich um sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­ches
Arbeits­ent­gelt. Dies gilt nach dem Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) vom
23.2.2021 grund­sätz­lich für alle geld­werten Vor­teile eines Arbeit­neh­mers,
die im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hältnis stehen. Ein Zusam­men­hang
besteht immer dann, wenn der ursprüng­liche Brut­to­ar­beits­lohn rech­nungs­mäßig
fort­ge­führt wird und die Tank­gut­scheine und Wer­be­ein­nahmen als „neue
Gehalts­an­teile” ange­sehen werden.

Im ver­han­delten Fall legten Arbeit­geber und Arbeit­nehmer einen indi­vi­du­ellen
Brut­to­ent­gelt­ver­zicht bei gleich­blei­bender Arbeits­zeit fest. Die bis­he­rige Brut­to­ver­gü­tung
wurde zur Berech­nung künf­tiger Gehalts­an­sprüche wei­ter­ge­führt.
Als Aus­gleich und „neue Gehalts­be­stand­teile” ver­ein­barten die Par­teien
monat­liche Tank­gut­scheine in Höhe von 40 € und Miet­zah­lungen für
die Bereit­stel­lung von Wer­be­flä­chen in Höhe von 21 € im Monat.
Nach einer Betriebs­prü­fung for­derte der Ren­ten­ver­si­che­rungs­träger
Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nach. Der Arbeit­geber lehnte die Nach­for­de­rung
ab und begrün­dete dies damit, dass der Sach­wert der Tank­gut­scheine unter
der steu­er­li­chen Baga­tell­grenze von 44 € im Monat liegt. Dar­über hinaus
ist für die Wer­be­fläche ein Miet­ver­trag geschlossen worden, wel­cher
nicht auf dem Arbeits­ver­hältnis beruht.

Diese Auf­fas­sung teilte das BSG nicht und führte in seiner Urteils­be­grün­dung
aus, dass es bei den Miet­ei­nahmen nicht darauf ankommt, dass ein eigen­stän­diger
Miet­ver­trag mit dem Arbeit­nehmer geschlossen worden ist und es sich bei den
Wer­be­ein­nahmen um einen „neuen Gehalts­an­teil” han­delt. Da auch die
Tank­gut­scheine auf einen bestimmten Betrag fest­ge­legt sind, han­delt es sich
eben­falls um einen Sach­bezug im Sinne eines „neuen Gehalts­be­stand­teils”.
Die steu­er­recht­liche Baga­tell­grenze kann daher nicht zur Anwen­dung kommen.