Streu­pflicht auf einem Kun­den­park­platz

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 2.7.2019 ent­schie­denen Fall war es auf­grund der Wit­te­rung auf dem Kun­den­park­platz eines Lebens­mit­tel­marktes glatt. Eine Kundin parkte ihr Auto, rutschte nach dem Aus­steigen aus und ver­letzte sich. Zwi­schen den par­kenden Fahr­zeugen war nicht gestreut. Darin sah die Frau eine Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht und ver­langte Scha­dens­er­satz. Der Park­platz des Lebens­mit­tel­marktes wurde in erster Linie den Kunden bereit­ge­stellt. Jedoch nutzten auch Anwohner den Park­platz, sodass deren Fahr­zeuge auch teil­weise über Nacht dort standen.

Für öffent­liche Park­plätze ist aner­kannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf ein­stellen müssten, kurze Stre­cken auf nicht gestreuten Flä­chen bis zu den gestreuten Berei­chen zurück­zu­legen. Im Bereich der mar­kierten Stell­flä­chen – und damit auch zwi­schen den Fahr­zeugen – muss regel­mäßig nicht gestreut werden. Diese Grund­sätze sind auf die Streu­pflicht bei pri­vaten Park­plätzen eben­falls anzu­wenden, wenn sich dort die ört­li­chen Ver­hält­nisse nicht von öffent­li­chen unter­scheiden.

Auf­grund der Tat­sache, dass es sich hier um eine große Park­fläche han­delt, die von ver­schie­denen Per­sonen, Kunden, aber auch von Anwoh­nern genutzt wird, war der Kun­den­park­platz einem öffent­li­chen gleich­zu­stellen.

Es bestand auch keine Ver­pflich­tung bei all­ge­meiner Glät­te­bil­dung ein­malig vor Eröff­nung des Marktes den Bereich der mar­kierten Stell­flä­chen zu streuen. Da Anwohner ihre Fahr­zeuge dort ggf. auch über Nacht abstellten, war vor der Markt­er­öff­nung nicht gewähr­leistet, dass die Park­stell­flä­chen frei waren und mit zumut­barem Auf­wand gestreut werden konnten.