Steu­er­li­cher Ver­lust durch Aus­bu­chung wert­loser Aktien

Gewinne aus Akti­en­ver­käufen werden grund­sätz­lich durch den Ein­be­halt von 25 % Kapi­tal­ertrag­steuer und die darauf ent­fal­lenden 5,5 % Soli­da­ri­täts­zu­schlag besteuert. Damit ist die Steu­er­schuld abge­golten. Ver­luste aus Aktien, die als wertlos ein­ge­stuft sind, wurden dagegen vom Finanzamt bisher nicht steu­er­lich berück­sich­tigt. Das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz (FG) hat sich nun­mehr in seiner Ent­schei­dung vom 12.12.2018 für einen Ver­lust­abzug aus­ge­spro­chen.

In dem zu ent­schei­denden Fall kaufte ein Steu­er­pflich­tiger Aktien, die bereits ein Jahr später als wertlos ein­ge­stuft wurden. Es waren keine Zah­lungen mehr daraus zu erwarten, sodass die depot­füh­rende Bank die Aktien aus dem Depot des Steu­er­pflich­tigen aus­buchte, ohne dass dieser Ersatz dafür erhielt. Dieser Ver­lust wurde nicht vom Finanzamt aner­kannt mit der Begrün­dung, dass es sich hierbei nicht um eine Ver­äu­ße­rung han­delt.

Diese Mei­nung teilte das FFG nicht. Zwar wird grund­sätz­lich davon aus­ge­gangen, dass bei einer Ver­äu­ße­rung ein Rechts­trä­ger­wechsel vor­liegen muss, jedoch kann als Ver­äu­ße­rung z. B. auch die Ein­lö­sung, Abtre­tung oder Rück­zah­lung in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ange­sehen werden. Außerdem lehnt sich das FG an einen Fall an, den der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schieden hat, bei dem der Aus­fall einer pri­vaten Dar­le­hens­for­de­rung einen steu­er­lich anzu­er­ken­nenden Ver­lust dar­stellt. Des Wei­teren sollte es für die Person, der der Ver­lust zuzu­rechnen ist, keinen steu­er­li­chen Unter­schied machen, ob er die Aktie ohne Gewinn ver­äu­ßert oder auf­grund des zu erwar­tenden Ver­lustes behält. Das Resultat ist für den Akti­en­in­haber das­selbe, wes­halb der Ver­lust aus wert­losen Aktien genauso zu behan­deln ist, wie der Ver­lust aus einer Dar­le­hens­for­de­rung. Ein Ver­lust­abzug ist damit nach Auf­fas­sung des FG mög­lich.

Anmer­kung: Zzt. ist ein Revi­si­ons­ver­fahren beim BFH unter dem Az. VIII R 5/​19 anhängig. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können sich in ähn­lich gela­gerten Fällen auf das Urteil beziehen und Ruhen des Ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung durch den BFH bean­tragen.