Steu­er­liche Maß­nahmen zur Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kungen durch das Corona-Virus

Welt­weit und im gesamten Bun­des­ge­biet richtet der Corona-Virus beträcht­liche gesund­heit­liche und wirt­schaft­liche Schäden an, deren Aus­wir­kungen viele Men­schen und Unter­nehmen hart treffen. Den Geschä­digten kommt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) nun­mehr durch steu­er­liche Maß­nahmen zur Ver­mei­dung unbil­liger Härten ent­gegen. Dazu gehören:

Die nach­weis­lich und nicht uner­heb­lich betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen können bis zum 31.12.2020 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nisse Anträge auf Stun­dung der bis zu diesem Zeit­punkt bereits fäl­ligen oder fällig wer­denden Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatz­steuer sowie auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steuer stellen. Eine Lohn­steu­er­stun­dung ist nicht mög­lich.

Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zinsen soll in der Regel ver­zichtet werden. Anträge auf Stun­dung der nach dem 31.12.2020 fäl­ligen Steuern sowie auf Anpas­sung der Vor­aus­zah­lungen für Zeit­räume nach dem 31.12.2020 sind jedoch beson­ders zu begründen.

Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steu­er­pflich­tige unmit­telbar und nicht uner­heb­lich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Voll­stre­ckungs­maß­nahmen abge­sehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum 31.12.2020 ver­wirkten Säum­nis­zu­schläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann, bei Kenntnis ver­än­derter Ver­hält­nisse hin­sicht­lich des Gewer­be­er­trags für den lau­fenden Erhe­bungs­zeit­raum, die Anpas­sung der Gewer­be­steuer-Vor­aus­zah­lungen ver­an­lassen. Das gilt ins­be­son­dere für die Fälle, in denen das Finanzamt Ein­kom­men­steuer- und Kör­per­schaft­steuer-Vor­aus­zah­lungen anpasst. Auch hier können betrof­fene Steu­er­pflich­tige bis zum 31.12.2020 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nisse Anträge auf Her­ab­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trages für Zwecke der Vor­aus­zah­lungen stellen.

Etwaige Stun­dungs- und Erlass­an­träge für die Gewer­be­steuer sind an die Gemeinden und nur dann an das zustän­dige Finanzamt zu richten, wenn die Fest­set­zung und Erhe­bung der Gewer­be­steuer nicht den Gemeinden über­tragen worden ist.

Einige Lan­des­fi­nanz­be­hörden sehen zusätz­lich zu den steu­er­li­chen Hilfs­maß­nahmen des BMF auch unter­schied­liche Erleich­te­rungen im Bereich der Umsatz­steuer vor.