Steu­er­liche Maß­nahmen zur Errei­chung der Kli­ma­schutz­ziele bis 2030

Die Rege­lungen zur Errei­chung der Kli­ma­schutz­ziele bis 2030 mussten zunächst
in den Ver­mitt­lungs­aus­schuss, der etliche Anpas­sungen gegen­über dem Gesetz­ent­wurf
vor­ge­schlagen hat, die nun­mehr als Kom­pro­miss auch von Bund und den Län­dern
in der Bun­des­rats­sit­zung am 20.12.2019 akzep­tiert wurden.

Bei den kom­pli­zierten Ver­mitt­lungs­ver­hand­lungen wurde ein Durch­bruch erzielt,
bei dem der CO2-Preis im Ver­kehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 €
pro Tonne startet. Die alte Rege­lung sah einen Ein­stiegs­preis von 10 €
vor. Damit werden fos­sile Heiz- und Kraft­stoffe ver­teuert, um die Bürger
und Indus­trie anzu­regen, kli­ma­freund­liche Tech­no­lo­gien zu kaufen und zu ent­wi­ckeln.

Dazu soll ein breites Maß­nah­men­bündel aus Inno­va­tionen, För­de­rung,
gesetz­li­chen Stan­dards und Anfor­de­rungen bei­tragen, die vor­ge­ge­benen Kli­ma­schutz­ziele
zu errei­chen. Zu den steu­er­li­chen Maß­nahmen gehören u. a.:

  • Anhe­bung der Ent­fer­nungs­pau­schale ab 2021 für Fern­pendler. Hier
    war eine Erhö­hung der sog. Pend­ler­pau­schale ab dem 21. km auf 0,35 €,
    befristet bis zum 31.12.2026, vor­ge­sehen. Nun­mehr soll eine zwei­stu­fige Anhe­bung
    erfolgen. Zusätz­lich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die
    Pau­schale für Fern­pendler ab dem 21. km um wei­tere 0,03 € auf ins­ge­samt
    0,38 € pro Kilo­meter.
  • Ein­füh­rung einer Mobi­li­täts­prämie ab 2021 auf Antrag
    in Höhe von 14 % der erhöhten Pend­ler­pau­schale für Steu­er­pflich­tige,
    deren zu ver­steu­erndes Ein­kommen unter dem Grund­frei­be­trag liegt.
  • Tech­no­lo­gie­of­fene steu­er­liche För­de­rung ener­ge­ti­scher Gebäu­de­sa­nie­rungs­maß­nahmen
    ab 2020. Durch einen Abzug von der Steu­er­schuld soll gewähr­leistet werden,
    dass Gebäu­de­be­sitzer aller Ein­kom­mens­klassen glei­cher­maßen von
    der Maß­nahme pro­fi­tieren. Geför­dert werden Ein­zel­maß­nahmen
    wie der Einbau neuer Fenster oder die Däm­mung von Dächern und Außen­wänden.
    Dem­nach können Steu­er­pflich­tige, die z. B. alte Fenster durch moderne
    Wär­me­schutz­fenster ersetzen, ihre Steu­er­schuld – ver­teilt über 3
    Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten min­dern. Zusätz­lich
    wurde im Ver­mitt­lungs­ver­fahren erreicht, dass auch Kosten für Ener­gie­be­rater
    künftig als Auf­wen­dungen für ener­ge­ti­sche Maß­nahmen gelten.
  • Redu­zie­rung der Mehr­wert­steuer auf Bahn­fahr­karten im Fern­ver­kehr
    von 19 % auf 7 % ab 1.1.2020. Dagegen wird die Luft­ver­kehrs­ab­gabe zum
    1.4.2020 erhöht. Die Anhe­bung der Luft­ver­kehrs­ab­gabe ist aller­dings in
    einem anderen Gesetz gere­gelt.

Neben den steu­er­li­chen Maß­nahmen sind eine große Anzahl an Rege­lungen
zur Ver­bes­se­rung des Kli­ma­schutzes wie z. B. eine Bun­des­för­de­rung für
effi­zi­ente Gebäude, eine Aus­tausch­prämie mit einem För­der­an­teil
von 40 % für ein neues, effi­zi­en­teres Heiz­system, die Sen­kung der Strom­kosten
u. v. m. vor­ge­sehen.