Steu­er­liche Behand­lung der Imple­men­tie­rung einer TSE bei Kas­sen­sys­temen

Das sog. „Kas­sen­ge­setz” ver­pflichtet zum Schutz von elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungen von Kas­sen­ein­nahmen zu einer „Tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung” (TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicher­heits­modul, einem Spei­cher­me­dium und einer ein­heit­li­chen digi­talen Schnitt­stelle.

Die TSE ist zwar ein selbst­stän­diges Wirt­schaftsgut, es ist aller­dings nicht selbst­ständig nutzbar. Die Auf­wen­dungen für die Anschaf­fung der Hard­ware sind über die betriebs­ge­wöhn­liche Nut­zungs­dauer von 3 Jahren abzu­schreiben. Ein Sofort­abzug oder die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens ist nicht zulässig.

Bei einer TSE, die als Hard­ware­lö­sung in ein bestehendes Wirt­schaftsgut ein­ge­baut wird, sind die Auf­wen­dungen für die Sicher­heits­ein­rich­tung als nach­träg­liche Anschaf­fungs­kosten des jewei­ligen Wirt­schafts­guts zu berück­sich­tigen und über dessen Rest­nut­zungs­dauer abzu­schreiben.

Ent­gelte für eine cloud­ba­sierte TSE, die monat­lich zu zahlen sind, können sofort als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden. Die Auf­wen­dungen für die Imple­men­tie­rung der ein­heit­li­chen digi­talen Schnitt­stelle, die die TSE an ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­system sowie an die Finanz­ver­wal­tung für Kas­sen­sys­teme anbindet, gelten als Anschaf­fungs­ne­ben­kosten des Wirt­schafts­guts „TSE”.

Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzep­tiert die Finanz­ver­wal­tung, dass Kosten für die erst­ma­lige Aus­rüs­tung bestehender Kassen oder Kas­sen­sys­teme mit einer TSE sowie die erst­ma­lige Imple­men­tie­rung einer ein­heit­li­chen digi­talen Schnitt­stelle in voller Höhe als Betriebs­aus­gaben abge­zogen werden können.