Steu­er­freie Son­der­zah­lungen an Arbeit­nehmer bis 31.3.2022 ver­län­gert

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung der Ent­las­tung von Abzug­steuern und der Beschei­ni­gung von Kapi­tal­ertrag­steuer wurde die Zah­lungs­frist für die Steu­er­be­freiung von Corona-Son­der­zah­lungen bis zum 31.3.2022 ver­län­gert. Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 war zuvor bereits eine Ver­län­ge­rung bis Juni 2021 beschlossen (ursprüng­lich 31.12.2020).

Arbeit­geber haben dadurch die Mög­lich­keit, ihren Beschäf­tigten Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­zu­zahlen oder als Sach­leis­tungen zu gewähren. Vor­aus­set­zung dafür ist jedoch u. a., dass die Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn geleistet und die steu­er­freien Leis­tungen im Lohn­konto auf­ge­zeichnet werden.

Bitte beachten Sie! Die jet­zige Frist­ver­län­ge­rung erwei­tert nur den Zeit­raum, in dem der Betrag gewährt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass die 1.500 € mehr­fach steu­er­frei aus­ge­zahlt werden könnten. 1.500 € ist die Höchst­summe für den ganzen Zeit­raum, nicht das Kalen­der­jahr. Wurden also in 2020 z. B. 500 € aus­be­zahlt, können in 2021 bzw. bis 31.3.2022 noch wei­tere 1.000 € geleistet werden.

Die Aus­zah­lung kann auch pro Dienst­ver­hältnis erfolgen. Arbeitet z. B. ein Mini-Jobber bei 2 Arbeit­ge­bern, könnte er die Son­der­zah­lung von jedem Arbeit­geber erhalten.