Steu­er­freie „pri­vate Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfte” nach kurz­zei­tiger Ver­mie­tung?

Die Ver­äu­ße­rung eines i. d. R. bebauten und ver­mie­teten Grund­stücks inner­halb von zehn Jahren nach Erwerb durch Pri­vat­per­sonen unter­liegt als „pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft” der Ein­kom­men­steuer. Eine Aus­nahme gilt für Grund­stücke, die im Zeit­raum zwi­schen Anschaffung/​Fertigstellung und Ver­äu­ße­rung eigenen Wohn­zwe­cken dienen oder im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den beiden vor­an­ge­gan­genen Jahren zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt wurden.

Das Finanz­ge­richt Baden Würt­tem­berg (FG) kommt nun­mehr in seiner Ent­schei­dung vom 7.12.2018 zu dem Ergebnis, dass der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn für ein Grund­stück, das aus­schließ­lich pri­vaten Wohn­zwe­cken diente und dazwi­schen kurz­zeitig ver­mietet wurde, nicht der sog. Spe­ku­la­ti­ons­steuer unter­liegt. Im ent­schie­denen Fall erwarb ein Steu­er­pflich­tiger im Jahr 2006 eine Woh­nung und nutzte diese bis April 2014 selbst. Anschlie­ßend ver­mie­tete er die Woh­nung von Mai bis Dezember sel­bigen Jahres und ver­äu­ßerte sie noch im Dezember 2014. Das Finanzamt sah darin einen steu­er­pflich­tigen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn.

Das FG ent­schied jedoch zugunsten des Steu­er­pflich­tigen. Zwar muss das ent­spre­chende Wohn­ob­jekt in den letzten drei Jahren vor der Ver­äu­ße­rung grund­sätz­lich zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt worden sein, nicht aber aus­schließ­lich bis zur Ver­äu­ße­rung. Wie in dem vor­lie­gendem Fall kann – nach Auf­fas­sung des FG – das Objekt in der Zeit zwi­schen Eigen­nut­zung und anschlie­ßender Ver­äu­ße­rung noch über­gangs­weise ver­mietet werden, ohne das dieses zur Steu­er­pflicht führt. Damit soll eine unge­recht­fer­tigte Besteue­rung nach län­gerer Eigen­nut­zung ver­mieden werden, wenn der Wohn­sitz z. B. wegen eines Arbeits­platz­wech­sels auf­ge­geben werden muss.

Anmer­kung: Das Finanzamt hat Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt. Das Urteil ist für die Praxis über­ra­schend und noch nicht rechts­kräftig. Die letzte Ent­schei­dung wird der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) treffen. Grund­sätz­lich sollte hier von zwi­schen­zeit­li­chen Ver­mie­tungen in den letzten drei Jahren bis zur Ent­schei­dung des BFH abge­sehen werden.